VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 3-6
Quelle: Böckenförde 1964
Seite(n): 73, Zeilen: 19-23
Einer der ersten, der diesen Rechtssatzbegriff der konstitutionellen Staatsrechtslehre ablehnten, war Bornhak. Er sieht im öffentlichen Recht keine Abgrenzung von Willenssphären einzelner Rechtsträger, sondern eine nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts.[501]

[501] Bornhak S. 468 f.

Für den Bereich des öffentlichen Rechts kann als Ausgangspunkt jene Formel genommen werden, die seinerzeit Gneist und Bornhak der herrschenden Rechtssatzlehre entgegenstellten: alles öffentliche Recht ist nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts[10].

[10] Vgl. Conrad Bornhak, Preußisches Staatsrecht, Bd. 1, S. 443 (2. Aufl., S, 408/469).

Anmerkungen

Auf dieser Seite wird weiter unten zweimal auf Böckenförde verwiesen (dort auf S. 74f. und auf S. 75). Bornhak taucht nur an einer Stelle in der Dissertation (und im Literaturverzeichnis) auf. "nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts" ist woertlich uebernommen, aber nicht als Zitat gekennzeichnet.

Sichter
Marcusb