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72 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Pes/Fragment 070 23 - Diskussion
Bearbeitet: 9. December 2019, 21:26 Graf Isolan
Erstellt: 19. September 2011, 20:46 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schmidt-Aßmann 1998, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 23-30
Quelle: Schmidt-Aßmann 1998
Seite(n): 27, Zeilen: 27-31
Eher handelt es sich jedoch um eine Verlagerung von Steuerungsansätzen des Rechts. [310] Daneben ist ein Bedeutungszuwachs des Verfahrens- und Organisationsrechts festzustellen. [311] Nicht nur Schmidt-Aßmann sieht daher keine Kapitulation des Rechts vor den Erscheinungen des kooperativen Staats. [312] Für DiFabio geht es vielmehr darum, die neue Verwaltungswirklichkeit in das Verwaltungsrecht zurückzuführen. [313]

[310] Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, S. 27.

[311] Schulze-Fielitz, DVBI. 1994, 657 (664 ff.); Benz S. 318 ff.

[312] Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, S. 27.

[313] DiFabio, VVDStRL 56 (1998), 235 (242).

Eher handelt es sich jedoch um eine Verlagerung zwischen den Steuerungsansätzen des Rechts. Dabei ist ein Bedeutungszuwachs des Verfahrens- und Organisationsrechts festzustellen [93]. Eine Kapitulation des Rechts vor den Erscheinungen des kooperativen Staates ist nicht angezeigt. Vielmehr muß es darum gehen, die "neue Verwaltungswirklichkeit in das Verwaltungsrecht zurückzuführen "[94].

[93] Schulze-Fielitz, DVBI 1994, S. 657 (664 ff.); aus verwaltungswissenschaftlicher Sicht Benz, Kooperative Verwaltung, S. 318ff.

[94] So im Ansatz zutreffend Di Fabio, VVDStRL Bd. 56, S. 235 (242).

Anmerkungen

Die Fußnoten reichen nicht aus, um das Ausmaß der Übernahme deutlich zu machen. Zudem werden zwei Verweise übernommen.

Sichter
Cassiopeia30


[2.] Pes/Fragment 055 17 - Diskussion
Bearbeitet: 9. December 2019, 21:23 Graf Isolan
Erstellt: 25. October 2011, 13:09 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 17-27
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 200, Zeilen: 24-32
I. Die Leistungsziele

Hauptelement der Steuerung sind die definierten Leistungsziele in den Kontrakten.[FN 210] Wie bereits erwähnt, determinieren sie die Quantität und bei Verzicht auf eigenständige aufgeschlüsselte Qualitätsvereinbarungen auch die Qualität aller von der entsprechenden Organisationseinheit zu liefernden Leistungen und Produkte. Hierbei wird, sofern kein konkreter Vorgabenbedarf besteht, aus Sicht der übergeordneten Ebene nicht zwischen internen und externen Leistungen und Produkten unterschieden, da ausnahmslos die untergeordneten Ebenen für die Erreichung der in den Zielvereinbarungen festgelegten Ergebnisse verantwortlich sind.[FN 211] Kontraktinhalte sind sowohl Produkte und Produktgruppen als auch Produktbereiche.[FN 212]

[FN 210: Vgl. Tondorf, VM 1999, 340.]

[FN 211: Winter S. 200.]

[FN 212: Winter S. 200.]

Die Leistungsziele sind neben den Finanzzielen das Hauptelement der Zielvereinbarungen. Sie determinieren Quantität und bei Verzicht auf eigenständige Qualitätsvereinbarungen auch die Qualität aller von der entsprechenden organisatorischen Einheit zu liefernden Leistungen bzw. Produkte, wobei hier aus Sicht der übergeordneten Ebene, sofern kein konkreter Vorgabebedarf besteht, nicht zwischen internen und externen Leistungen und Produkten unterschieden wird, da ausnahmslos die untergeordneten Ebene für die Erreichung der in den Zielvereinbarungen kodifizierten Ergebnisse verantwortlich ist. In der Regel werden die Zielvereinbarungen über Produkte, Produktgruppen oder Produktbereiche abgeschlossen,[FN 543] [...]

[FN 543: Vgl. o.V., Neues Berliner Verwaltungsmanagement, 7/1995, S.97]

Anmerkungen

Hier ist massiv der Originalwortlaut übernommen worden. Die vorhandenen Quellenverweise machen den wörtlichen Charakter und den Umfang der Übernahmen nicht deutlich. Anführungszeichen fehlen.

Sichter
Hindemith


[3.] Pes/Fragment 074 19 - Diskussion
Bearbeitet: 5. April 2013, 01:11 Sotho Tal Ker
Erstellt: 31. October 2011, 18:24 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 19ff.
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 185f., Zeilen: -
Der Begriff der Behörde läßt sich nach dem allgemeinen Behördenbegriff definieren als eine dem Organismus der Verwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sachlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist.[327] [...]

Das Verwaltungsverfahrensgesetz stellt bei der Subsumtion unter den allgemeinen Behördenbegriff allein darauf ab, ob materielle Aufgaben der Verwaltung nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden sollen. Die Stelle, die diese Aufgaben erfüllt, wird als Behörde im funktionellen Sinn bezeichnet.[328] Der funktionelle Behördenbegriff kann damit als Konkretisierung des allgemeinen Behördenbegriffs angesehen werden. Eine weitere Bestimmung des Behördenbegriffs bietet ein Rückgriff auf den umfassenden Behördenbegriff, wie er von der Rsp. zur VwGO entwickelt wurde.[329] Nach ihm sind Verwaltungsbehörden jede mit Aufgaben der [öffentlichen Verwaltung betraute Stellen, ohne Rücksicht auf ihre Rangstufe oder Besetzung, jedoch mit Ausnahme der Gerichte und der Amtsstellen der Religionsgemeinschaften.[330]]

[327] Vgl. BVerfG NJW 1991, 2980 m.w.Nw.

[328] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmtz § 1 Rndnr. 216; Knack § 1 Rdnr. 8; Obermayer-Hoffmann § 1 Rdnr. 76.

[329] BVerfGE 9, 172 (178); OVG Münster, NJW 1967, 949.

[330] BVerfGE 9, 172(178).

S. 185, Rndnr. 213:

Die häufig als allgemeiner Behördenbegriff definierten Voraussetzungen "die in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet [...] ist [...]" [522]

S. 186, Rndnr. 216: b) Das VwFvG stellt allein darauf ab, ob materielle Aufgaben der Verwaltung [...] nach den Regeln des VwVfG durchgeführt werden sollen. Die Stelle, die diese Aufgaben erfüllt, wird als Behörde im funktionellen Sinn bezeichnet. [527] Für sie kann zunächst auf den über den organisationsrechtlich hinausgehenden umfassenden Behördenbegriff zurückgegriffen werden, wie er von der Rechtsprechung zur VwGO entwickelt worden ist. [528] Allerdings definiert die VwGo ihren Behördenbegriff nicht selbst. Die Entwicklung ging aber von deren Vorläuferin § 25 Abs. 2 br. MRVO Nr. 165 aus. "Verwaltungsbehörde i. S. dieser Verordnung ist jede mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung iM Geltungsbereich dieser Verordnung betraute deutsche Stelle, ohne Rücksicht auf ihre Rangstufe oder Besetzung, jedoch mit Ausnahme der Gerichte und der Amtsstellen der Religionsgesellschaften."

[522] BVerfG NJW 1991, 2980 m.w.N.

[527] Maurer § 21 Rn 33.

[528] Zur Einheitlichkeit der Begriffe Einl Rn 42; BVerfGe 9, 172, 178; OVG Münster NJW 1967, 949; [...]

Anmerkungen

Großflächige, meist umschreibende, Übernahme des Kommentars ohne adäquate Quellenangabe. Rndnr. 213 wird überhaupt nicht referenziert (da stammt der erste Satz her), Rndnr. 216 wird angegeben, jedoch geht danach die Übernahme munter weiter, darum BauernOpfer.

Sichter
Drhchc


[4.] Pes/Fragment 086 20 - Diskussion
Bearbeitet: 25. February 2013, 16:30 Sotho Tal Ker
Erstellt: 20. September 2011, 11:53 (Drhchc)
BauernOpfer, Danwitz 1997, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 20-24
Quelle: Danwitz 1997
Seite(n): 362-363, Zeilen: 29-30, 1-3
Der Rechtsverhältnisgedanke ist eine wichtige Denkfigur zur Erklärung spezifischer Betroffenheitslagen. Seine heuristische Funktion ist von unverzichtbarer Bedeutung, um sachverhaltliche Verknüpfungen normativer Gemengelagen zu verdeutlichen und auf diese Weise die Rechtsfindung anzuleiten.393

393 v.Danwitz, Die Verwaltung 30 (1997), 339 (362 f.).

Der Rechtsverhältnisgedanke ist ein [sic!] wichtige Denkfigur zur Erklärung spezifischer Betroffenheitslagen. Seine heuristische Funktion kann von unverzichtbarer Bedeutung sein, um sachverhaltliche Verknüpfungen normativer Gemengelagen zu verdeutlichen und auf diese Weise die Rechtsfindung anzuleiten.
Anmerkungen

Einzige Änderung ist, dass aus dem "kann sein" ein "ist" wird, ansonsten ist dies eine ungekennzeichnete wortwörtliche Übernahme, die sich sogar über zwei Sätze erstreckt. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, aber dem Leser ist der Umfang der Übernahme genausowenig klar wie der Umstand, dass hier wörtlich übernommen wurde.

Sichter
Cassiopeia30 Hindemith


[5.] Pes/Fragment 042 22 - Diskussion
Bearbeitet: 25. July 2012, 10:12 Hindemith
Erstellt: 6. October 2011, 12:11 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 22-26
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 180, Zeilen: 26-32
Hierbei kann es unter Umständen zu einem Auftraggeber-Auftragnehmerverhältnis kommen, vergleichbar mit der Vergabe an einen externen Dienstleister.[136] Der Auftraggeber muß die fremdbezogene Verwaltungsleistung aus seinem Budget finanzieren, wohingegen der Auftragnehmer eine entsprechende Budgetgutschrift erhält.[137]

[136] KGSt Bericht 17/1994 S. 35.

[137] Winter S. 180

Bei deren Abwicklung sich das Kontraktmanagement dahingehend auswirken könnte, daß es zwischen zwei Verwaltungseinheiten zu einem Auftraggeber- Auftragnehmerverhältnis über die Durchführung kommt,[498] vergleichbar mit einer Vergabe an einen externen Dienstleister. Der Auftraggeber muß die fremdbezogene Verwaltungsleistung aus seinem Budget finanzieren, wohingegen der Auftragnehmer eine entsprechende Budgetgutschrift erhält, sich aber damit auch zur vertraglichen Lieferung verpflichtet.

[498] Vgl. KGSt [Hrsg.], Bericht 17/1994, S.35

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Auch der Verweis auf KGSt Bericht 17/1994 S. 35. ist so in der Quelle zu finden.

Sichter
Cassiopeia30


[6.] Pes/Fragment 070 13 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:38 Hindemith
Erstellt: 19. September 2011, 20:23 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schmidt-Aßmann 1998, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 13-20
Quelle: Schmidt-Aßmann 1998
Seite(n): 27, Zeilen: 13-23
Vielmehr verändern die kooperativen Arbeitsweisen die Verwaltungsansätze des Verwaltungsrechts.[306] Ritter hat diese Entwicklung durch mehrere Trends charakterisiert.[307] Einer ist der Wechsel von einem hierarchischen Recht zu einem vereinbarten gleichrangigen Recht. Zusätzlich verläuft die Entwicklung von einer Vollsteuerung zu einer Teilsteuerung. Nicht mehr alle Rechtsbereiche werden dauerhaft zu regeln versucht. Ritter beschreibt dies als "Recht auf Zeit".[308] Oft entwickelt sich kooperatives Handeln von der Vorverständigung bis zur Normsetzungsabsprache.

[306] Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, S. 27.

[307] Ritter S. 82 ff.

[308] Ritter S. 85.

Die Arbeitsweisen kooperativer Verwaltung verändern die Steuerungsansätze des Verwaltungsrechts. Ernst-Hasso Ritter hat diese Veränderungen durch mehrere Trend charakterisiert[91]: Unter ihnen stellt die Entwicklung vom hierarchischen Recht zum vereinbarten Recht den Hauptpunkt dar, in dem der hoheitliche Rechtsvollzug durch Überzeugungs- und Überredungsstrategien und die Rechtsbindung durch eine sozial-normative Bindung ergänzt oder sogar partiell ersetzt werden. Weitere Entwicklungen verlaufen von der Vollsteuerung zur bloßen Teilsteuerung und vom dauerhaften Recht zu einem auf rasche Situations- [änderungen reagierenden "Recht auf Zeit". Oft ist kooperatives Handeln mit informalem Handeln verbunden: von der Anordnung zur Vorabverständigung, vom Rechtsetzungsverfahren zur Normsetzungsabsprache.]

[91] In: Grimm, Wachsende Staatsaufgaben, S. 69 (82ff.).

Anmerkungen

Siehe auch die Diskussionsseite

Sichter
Cassiopeia30


[7.] Pes/Fragment 056 22 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:37 Hindemith
Erstellt: 6. October 2011, 12:26 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 22-28
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 201, Zeilen: 20-26
Winter weist darauf hin, daß das Globalbudget auch als Nettobudget vereinbart werden kann.[216] Hierbei werden die zu erwartenden Einnahmen der leistungserstellenden Einheit direkt mit den Plankosten vorab verrechnet und nur die entstehende Differenz zugewiesen. Von den übergeordneten Ebenen wird diese Möglichkeit eingesetzt, um Leistungsanreize zu schaffen, die darauf gerichtet sind, die vorab mit der untergeordneten Ebene geplanten Einnahmen auch tatsächlich zu liquidieren.[217]

[216] Winter S. 201.

[217] Winter S. 201.

Darüber hinaus kann das Globalbudget auch als Nettobudget vereinbart werden, d.h. die zu erwartenden Einnahmen der leistungserstellenden Einheit werden direkt mit den Plankosten vorab verrechnet und nur die entstehende Differenz zugewiesen. Diese Vorgehensweise bietet für die übergeordnete Ebene die Möglichkeit, Anreize zusetzen, die darauf gerichtet sind, die vorab mit der untergeordneten Ebene geplanten Einnahmen auch tatsächlich zu liquidieren.
Anmerkungen

Die Fußnoten und der einleitende Hinweis auf Winter reichen nicht aus, um kenntlich zu machen, dass hier eine beinahe wörtliche Übernahme mit nur leichten Umstellungen vorliegt. Siehe auch die Diskussionsseite

Sichter
Cassiopeia30


[8.] Pes/Fragment 041 05 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:34 Hindemith
Erstellt: 29. September 2011, 05:38 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 5-9
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 17, Zeilen: 6-10
Hiernach können zwischen der politischen Führung und der Verwaltung über die von den Fachbereichen zu erzeugenden Leistungen und Produkte (nach Menge, Preis, Kosten, Qualität und Zielgruppe) und die ihnen dafür zuzubilligenden Budgets Vereinbarungen getroffen werden.[125]

[125] KGSt Bericht 5/1993 S. 17.

Ist dergestalt über die jeweilige Verantwortung Klarheit geschaffen, können zwischen der politischen Führung und der Verwaltung über die von den Fachbereichen zu erzeugenden Leistungen oder Produkte (nach Menge. Preis. Kosten. Qualität und Zielgruppe) und die ihnen dafür zuzubilligenden Budgets Vereinbarungen getroffen werden.
Anmerkungen

Hier wären Anführungszeichen angebracht. Siehe auch Diskussionsseite

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (auf Bauernopfer gesetzt)


[9.] Pes/Fragment 039 23 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:32 Hindemith
Erstellt: 6. October 2011, 11:26 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Winter 1998

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 23-27
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 176, Zeilen: 1-7
Das Kontraktmanagement bildet das Dach und das zentrale Steuerungssystem unter dem die wesentlichen Elemente des Neuen Steuerungsmodells kontrolliert zum Einsatz kommen können.[116] Durch das Kontraktmanagement wird das parlamentarische Budgetbewilligungsrecht gewährleistet, das ansonsten aufgrund der dezentralen Ressourcenverantwortung und dem Wettbewerb stark [zurückgedrängt würde.]

[116] Winter S. 176.

Das Kontraktmanagement bildet im neuen Steuerungsmodell das Dach und das zentrale Steuerungssystem unter dem die weiteren wesentlichen Elemente kontrolliert zum Einsatz kommen können,[489] verliert dabei aber nicht seinen stark instrumentellen Charakter. Die Wahrung des parlamentarischen Budgetbewilligungsrechtes wird ohne Kontraktmanagement insbesondere durch die Dezentralisierung der Ressourcenverantwortung, den Wettbewerb als auch durch die Outputorientierung, in hohem Maße in Frage gestellt.

[489] Vgl. o.V., Neues Berliner Verwaltungsmanagement - Teilprojekt Dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung - Bericht, Stand 7. November 1995, S.4 und S.112

Anmerkungen

Auch die fehlerhafte Zeichensetzung (Komma fehlt) wurde übernommen. Fortsetzung auf nächster Seite Pes/Fragment 040 01. Siehe auch die Diskussionsseite

Sichter
Cassiopeia30


[10.] Pes/Fragment 158 07 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:25 Hindemith
Erstellt: 20. September 2011, 18:52 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 7-13
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 51, Zeilen: 17-25
Die echte Delegation ist nach Triepel immer die Abschiebung und Zuschiebung einer Kompetenz.[804] Es ist daher nur diejenige Delegation echt, bei der ein Subjekt, das auch ein Gemeindeorgan sein kann, eine Zuständigkeit, die es im eigenen Besitz hat, kraft eigenen Entschlusses zu Gunsten eines anderen Subjektes aufgibt. Die Delegation führt damit zu einer Kompetenzverlagerung von einem Organ hin zu einem anderen. Der Verlust der Kompetenzen des einen Organs braucht dabei nicht endgültig zu sein.

[804] Triepel S. 51.

Die echte Delegation ist immer, wie wir schon sahen, gleichzeitig Abschiebung und Zuschiebung einer Kompetenz. Sie ist also vor allem devolvierende Delegation; man kann sie auch translative nennen.[2] Es ist daher nur diejenige Delegation echt, bei der ein Subjekt - der Staat oder die Gemeinde oder eines ihrer Organe - eine Zuständigkeit, die es im eigenen Besitze hat, kraft eigenen Entschlusses zu Gunsten eines anderen Subjektes aufgibt. Delegation führt in erster Linie einen Kompetenzverlust herbei. Der Verlust braucht kein endgültiger zu sein.

[2] Dass man unter "Devolution" auch den für gewisse Fälle vorgeschriebenen Uebergang der Zuständigkeit von einer unteren an eine höhere Behörde versteht — vor allem im Kirchenrechte — hindert nicht, den Ausdruck so, wie im Texte geschehen, zu gebrauchen.

Anmerkungen

Nach der Fußnote wird weiter Triepel paraphrasiert. Siehe auch die Diskussionsseite

Sichter
Cassiopeia30


[11.] Pes/Fragment 073 20 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:21 WiseWoman
Erstellt: 31. October 2011, 18:21 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 20-29
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1560, Zeilen: 7-17
§ 54 VwVfG und die wortgleichen Regelungen in den Bundesländern, statuieren eine dreifache Grundsatzentscheidung.320 Zum einen ist die Entscheidung, sich der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zu bedienen, nach § 54 S. 1 VwVfG grundsätzlich zulässig.321 Gesprochen wird hier von der sog. Ermächtigungstheorie.322 Zum Zweiten kann die Verwaltung in den dafür geeigneten Fällen nach ihrem pflichtgemäß auszuübendem Ermessen einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschließen. Drittens ist die Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags durch entgegenstehende Rechtsvorschriften, die sich auf die Handlungsform als solche oder auf den konkreten Vertragsinhalt beziehen können, begrenzt.

320 Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk § 54 Rdnr. 4.

321 Apelt, AöR 84 (1959), 249; Maurer, DVBl. 1989, 798 (801).

322 Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk § 54 Rdnr. 4.

§ 54 [...] und die wortgleiche Vorschrift in den VwVfGen aller Länder [...] enthalten [...] eine dreifache Grundsatzentscheidung, nämlich 1. die grundsätzliche Zulässigkeit auch VA-ersetzender verwaltungsrechtlicher Verträge bei Ausübung ör Verwaltungstätigkeit der Behörden von Bund, Ländern und Kommunen im Rahmen von §§ 1, 2 auch ohne das Erfordernis spezialgesetzlicher Zulassung (sog. Ermächtigungstheorie), 2. in den dafür geeigneten Fällen nach ihrem pflichtgemäß auszuübendem Ermessen einen solchen verwaltungsrechtlichen Vertrag abzuschließen, 3. die Begrenzung ihrer Zulässigkeit durch entgegenstehende Rechtsvorschriften, die sich auf die Handlungsform als solche und/oder auf den konkreten Vertragsinhalt beziehen können [...]
Anmerkungen

Die Übernahme wird nach den Fußnoten fortgesetzt. In den Fußnoten 2 und 3 zu Rdnr 4 finden sich übrigens auch Verweise unter anderem auf Apelt und Maurer.

Sichter
Bummelchen, WiseWoman


[12.] Pes/Fragment 073 29 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:09 WiseWoman
Erstellt: 8. January 2012, 16:26 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Lange 1999, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 29-33
Quelle: Lange 1999
Seite(n): 106, Zeilen: 3-8
Daß auf Gemeindeebene konsensuale Absprachen in Form von Verwaltungsverträgen getroffen werden können, folgt bereits aus der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 Verf NW gewährleisteten Organisationshoheit, derzufolge die Gemeinden ihre internen Organisationsabläufe grundsätzlich frei gestalten können.323

323 Lange S. 106; vgl. auch BVerfGE 91, 228 (236 ff.); OVG NW, DVBl. 1985, 172 (173 f.).

Daß auf Gemeindeebene konsensuale Absprachen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen getroffen werden dürfen, folgt aus der durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 Verf NW gewährleisteten kommunalen Organisationshoheit, derzufolge die Gemeinden ihre internen Organisationsabläufe

grundsätzlich frei gestalten592 [...]


592 Vgl. Erichsen, Kommunalrecht S. 50; BVerfGE 91 S. 228 (236 ff.); OVG NW DVBl. 1985 S. 172 (173 f.).

Anmerkungen

Kurz, aber sehr ähnlich.

Sichter
Bummelchen(Text), WiseWoman


[13.] Pes/Fragment 106 23 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:02 Graf Isolan
Erstellt: 7. October 2011, 12:37 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hoppe 1970, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 23-29
Quelle: Hoppe 1970
Seite(n): 167, Zeilen: 1-7
Nach Wolff und Schönfeld kann begrifflich zwischen der Rechtsfähigkeit und der Rechtssubjektivität unterschieden werden.522 Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, generell Verpflichtungs- und Berechtigungssubjekt zu sein. Die

Rechtssubjektivität ist die Fähigkeit, Zuordnungsobjekt mindestens eines Rechtssatzes, also Verpflichtungs- und / oder Berechtigungssubjekt mindestens in beschränktem Umfang zu sein.523

522 Wolff, Organschaft und juristische Person, Bd. II, S. 224 ff.; Schönfeld S. 191 (223).

523 Hoppe S. 167.

Um diese Relativität der Rechtsfähigkeit zu verdeutlichen, wird im Anschluß an Hans J. WOLFF4 und Walter SCHÖNFELD5 in der Rechtslehre die generelle Rechtsfähigkeit von der Rechtssubjektivität unterschieden. Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, generell Verpflichtungs- und Berechtigungssubjekt zu sein; die Rechtssubjektivität ist die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt (mindestens) eines Rechtssatzes, also Verpflichtungs- und (oder) Berechtigungssubjekt (mindestens) in beschränktem Umfang zu sein 6.

4 Organschaft und Juristische Person Bd. II, S. 224 ff.

5 Rechtsperson und Rechtsgut im Lichte des Reichsgerichts, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben II, S. 191 ff. (223).

6 WOLFF I, § 32 III S. 180 definiert so: [...]

Anmerkungen

wörtliche Übernahme inkl. Literaturangaben ohne Kenntlichmachung des Umfangs. Zudem macht Pes aus dem "Zuordnungssubjekt" der Vorlage ein "Zuordnungsobjekt".

Sichter
Cassiopeia30, Graf Isolan (12-06-25)


[14.] Pes/Fragment 051 17 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 19:57 WiseWoman
Erstellt: 17. October 2011, 19:52 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tondorf 1999, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 17-23
Quelle: Tondorf 1999
Seite(n): 341, Zeilen: 44-59
Schwegeler führt an, daß Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug Elemente von Werkverträgen nach § 611 BGB aufweisen.191 Neben den Hauptpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, würden mit den Zielvereinbarungen Nebenpflichten geregelt, die sich auf einen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg beziehen und variabel vergütet werden. Es entwickele sich demzufolge eine vertragliche Mischform aus Arbeitsvertrag und Werkvertrag.

191 Schwegeler S. 58 ff.

Zu einer pessimistischen Einschätzung veranlassen darüber hinaus erste arbeitsrechtliche Analysen, die darauf hinweisen, daß Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug Elemente von Werkverträgen nach § 611 BGB aufweisen.5 Neben den Hauptpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben (§ 611 BGB), würden mit Zielvereinbarungen Nebenpflichten geregelt, die sich auf einen »durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg« beziehen und variabel vergütet werden. Es entwickele sich demzufolge eine vertragliche Mischform von Arbeitsvertrag und Werkvertrag, die einer Arbeit »neuen Typs« gerecht werden solle.

5 Vgl. Schwegler, L. (1997): Führen mit Zielen -- arbeits-, tarif- und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen. In: Dokumentation einer Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates der Deutschen Telekom AG am 22. Mai 1997, Bonn, S. 58 ff.

Anmerkungen

Kurz zuvor wird auf Tondorf (1999) verwiesen. Im Literaturverzeichnis ist statt "L. Schwegler" "Barbara Schwengler" angegeben: Schwengler, Barbara, Führen mit Zielen -- arbeits-, tarif- und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen, in: Dokumentation einer Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates der Deutschen Telekom AG am 22. Mai 1997. S. 58 ff. Bonn 1997.

Sichter
WiseWoman


[15.] Pes/Fragment 104 24 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 19:47 Graf Isolan
Erstellt: 7. October 2011, 12:20 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hoppe 1970, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 24-32
Quelle: Hoppe 1970
Seite(n): 165, Zeilen: 9-18
Gerade im Hinblick auf die Entwicklung intrapersonaler subjektiver Rechte muß dieser von Böckenförde und dann insbesondere von Rupp aufgezeigte Ausgangspunkt der unterschiedlichen Funktionen des Rechts im Innen- und Außenverhältnis beachtet werden.506 Erstreckt man den Bereich des Rechts auf die Innenrechtsbeziehungen durch die Ausdehnung des herkömmlichen Rechtssatzbegriffs und betont man als weiteres und neues Element, gegenüber der Schrankenziehung zwischen Rechtssubjekten, die Zusammenordnung der Willenskräfte, so können Rechtsinstitute wie das subjektiv-öffentliche Recht nicht unverändert in den Innenrechtsbereich übertragen werden.

506 Hoppe S. 165.

Gerade im Hinblick auf die Entwicklung intrapersonaler subjektiver Rechte muß dieser Ausgangspunkt der unterschiedlichen Funktionen des Rechts im Innen- und Außenrechtsbereich hervorgehoben werden: Erstreckt man den Bereich des Rechts auf die Innenrechtsbeziehungen durch Ausdehnung des herkömmlichen Rechtssatzbegriffs und betont man als weiteres und neues Element - gegenüber der Schrankenziehung zwischen Rechtssubjekten - die Zusammenordnung der Willenskräfte, so können nicht Rechtsinstitute wie das subjektive öffentliche Recht, die auf das engste mit dem konventionellen Rechtssatzbegriff und der Teilrechtsordnung des Außenrechts verknüpft sind, unverändert in den Innenrechtsbereich übertragen werden.
Anmerkungen

Die wortwörtliche Übernahme wird nach der Fußnote fortgesetzt.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat), Graf Isolan (12-06-25)


[16.] Pes/Fragment 028 12 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 09:55 Hindemith
Erstellt: 29. September 2011, 05:51 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 12-18
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 18, Zeilen: 2-10
Um aber in diesem Rahmen arbeiten zu können, brauchen die Fachbereiche ausreichend Handlungsspielräume. Es muß ihnen überlassen sein, wie sie ihren Leistungsauftrag im einzelnen erfüllen.[40] Sie sollen selbst entscheiden, ob sie eine Leistung von einem Privaten "einkaufen", oder sie von einer anderen Verwaltungseinheit auf ihre Kosten erbringen lassen. Erst mit der Übertragung der Ressourcenverantwortung können die Fachbereiche Kunden- und Marktverantwortung entwickeln.[41]

[40] Vgl. Clauß, VR 1998, 418 (420).

[41] Schmidt-Aßmann, Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, S. 23.

Um so arbeiten zu können, brauchen die Fachbereiche ausreichende Handlungsspielräume. Es muß ihnen überlassen sein, wie sie ihren Leistungsauftrag

im einzelnen erfüllen. Daher ist ihnen die Verantwortung für den zweckentsprechenden Einsatz ihrer Ressourcen (Geld, Stellen. Personal, Sachmittel) zu übertragen. Im Rahmen zentral vorgegebener Regeln können sie ihre Ressourcen frei bewirtschaften, untereinander austauschen oder in das nächste Haushaltsjahr übertragen.[1]

Erst mit der Übertragung der Ressourcenverantwortung können die Fachbereiche Kunden- und Marktverantwortung entwickeln.

[1] KGSt-Bericht Nr. 12/1991. Dezentrale Ressourcenverantwortung: Überlegungen zu einem neuen Steuerungsmodell

Anmerkungen

Im Mittelteil findet sich tatsächlich ein Unterschied zur Vorlage, die nicht angegeben ist.

Sichter
Cassiopeia30


[17.] Pes/Fragment 030 111 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 09:52 Hindemith
Erstellt: 13. October 2011, 12:31 (Deactivated)
Fragment, Gabler 2000, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc, Plaqueiator, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 111-120
Quelle: Gabler 2000
Seite(n): 648, Zeilen: -
Seinen Ursprung nahm das Controlling in den USA. Erste Controllerstellen wurden schon gegen Ende des 19. Jahrhunderts eingerichtet. Wenngleich anfangs noch sehr eng mit Finanzierungsfragen verbunden (Controlling und Treasuring wurden häufig als zwei Unterfunktionen des financial management aufgefaßt), stand bereits zu dieser Zeit die Lösung der mit wachsender Unternehmensgröße verstärkt auftretenden Koordinations- und Abstimmungsprobleme im Vordergrund. 1931 wurde in den USA das Controller Institute of America gegründet, das wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung des Controlling nahm. In Deutschland setzte sich das Controlling erst in den 70er Jahren durch. Es ist heute in jedem größeren Unternehmen zu finden. Seinen Ursprung nahm das C. in den USA. Erste Controller-Stellen wurden schon gegen Ende des letzten Jahrhunderts eingerichtet. Wenngleich anfangs noch sehr stark mit Finanzierungsfragen verbunden (C. und Treasuring wurden häufig als zwei Unterfunktionen des Financial Management aufgefasst), stand bereits zu dieser Zeit die Lösung der mit wachsender Unternehmensgröße verstärkt auftretenden Koordinations- und Abstimmungsprobleme im Vordergrund. 1931 wurde in den USA das Controller Institute of America gegründet, das wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung des C. nahm. In Deutschland setzte sich das C. erst in den 70er Jahren durch. Es ist heute in jedem größeren Unternehmen zu finden.
Anmerkungen

Auf das Wirtschaftslexikon wird an keiner Stelle in der Dissertation hingewiesen. Der Verfasser erweckt den Eindruck, selbst eine Definition formuliert zu haben.

Sichter
Drhchc, Hindemith (Plagcat)


[18.] Pes/Fragment 031 12 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 09:51 Hindemith
Erstellt: 29. September 2011, 05:43 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 12-22
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 20, Zeilen: 1-12
Diese Aufgaben haben die Wirkung, die Verwaltung transparenter und damit besser steuerbar zu machen.[63] Nur wenn das oberste Kommunalorgan auf diese Weise laufend und detailliert über das Verwaltungsgeschehen informiert ist, kann von ihm erwartet werden, daß es der Verwaltung mit ihren Teileinheiten Vertrauen schenkt. Es wird dann die Durchführungsverantwortung aufgrund der dezentralen Ressourcenverantwortung der Fachbereiche respektieren und sich der Einzeleingriffe in den Prozeß der Leistungserstellung weitgehend entziehen.[64] Die von der KGSt so beschriebene Steuerung auf Abstand ist im Grunde auch die adäquate Steuerung der kommunalen Eigenbetriebe durch das oberste Kommunalorgan, das sich dazu einer professionellen Beteiligungsverwaltung bedient.[65]

[63] Pitschas, DÖV 1998, 907 (913).

[64] KGSt Bericht 5/1993 S. 20.

[65] KGSt Bericht 5/1993 S. 20; Bauer, Der Gemeindehaushalt 6/1994, 128 (130).

Diese Aufgaben haben die Wirkung, die Verwaltung transparenter und damit besser steuerbar zu machen. Nur wenn das oberste Kommunalorgan auf diese Weise laufend und eingehend über das Verwaltungsgeschehen informiert wird, kann von ihm erwartet werden, daß es der Verwaltung Vertrauen schenkt, die Durchführungsverantwortung der Fachbereiche respektiert und sich der heute üblichen Einzeleingriffe in den Prozeß der Leistungserstellung weitgehend enthält.

Die beschriebene Steuerung der Fachbereiche "auf Abstand" ist im Grundsatz auch die adäquate Form der Steuerung der kommunalen Eigenbetriebe und -gesellschaften (Konzern Kommunalverwaltung im weiteren Sinn) durch das oberste Kommunalorgan, das sich dazu einer professionellen Beteiligungsverwaltung bedient.

Anmerkungen

Das Ausmaß der Übernahme ist nicht erkennbar. Durch FN 63 wird verschleiert, dass der erste Satz des Fragments aus dem KGSt-Bericht stammt.

Sichter
Cassiopeia30


[19.] Pes/Fragment 038 17 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 09:47 Hindemith
Erstellt: 28. September 2011, 20:41 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, 89.204.139.66, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 17-20:27-33
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 21, Zeilen: 35-43
Der Gesamthaushalt mit seiner verdichteten Produktinformation dient der politischen Prioritätensetzung und strategischen Steuerung der kommunalen Aktivitäten durch den Rat.

[...] Die aus dem Gesamthaushalt heruntergebrochenen Teilhaushalte stellen sich als detaillierte Wirtschafts- und Maßnahmenpläne der Fachbereiche dar. Sie enthalten nicht nur die fachlichen und finanziellen, sondern auch die organisatorischen, personalwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Ziele der Fachbereiche und können damit die Grundlage der Kontrakte zwischen dem Rat oder dem Bürgermeister und den Fachbereichen bilden.

Der Gesamthaushalt mit seiner verdichteten Produktinformation dient der politischen Prioritätensetzung und strategischen Steuerung der kommunalen Aktivitäten durch den Rat/Kreistag. Die aus dem Gesamthaushalt 1 : 1 abgeleiteten Teilhaushalte stellen sich als detaillierte Wirtschafts- und Maßnahmenpläne der Fachbereiche dar. Sie enthalten nicht nur die fachlichen und finanziellen, sondern auch die organisatorischen, personalwirtschaftlichen und Betriebswirtschaftlichen Ziele der Fachbereiche und bilden den "Managementkontrakt" zwischen Fachbereich und politischer Führung.
Anmerkungen

Direkt _vor_ diesem Absatz gibt es einen Verweis auf die korrekte Seite der Quelle. Das Ausmaß der nicht nur inhaltlichen 1:1 Übernahme ist jedoch dadurch höchstens verschleiert.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[20.] Pes/Fragment 041 10 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:47 Hindemith
Erstellt: 6. October 2011, 12:36 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Winter 1998

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 10-17
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 178, Zeilen: 3-5, 7-10. 15-16
Der Rat bestimmt, welche Leistungen in welchem Umfang und in welcher Qualität

aufgrund der determinierten gesetzlichen Rahmenbedingungen durch die festgelegten Organisationseinheiten zu erbringen sind. Durch den Verhandlungsprozeß zwischen dem Rat und der Verwaltung werden die Vorstellungen und Wünsche des Rates in Übereinstimmung mit den hierfür von der Verwaltung veranschlagten Kosten gebracht. Diese Verhandlungen münden in den festzuschreibenden Kontrakten.

Die Legislative bestimmt, welche Leistungen in welchem Umfang und in welcher Qualität aufgrund der von ihr determinierten gesetzlichen Rahmenbedingungen durch die Exekutive zu erbringen sind. [...] Durch einen Verhandlungsprozeß zwischen

Exekutive und Legislative werden die Vorstellungen und Wünsche der Legislative über die zu erbringenden Leistungen in Übereinstimmung mit den hierfür von der Exekutive veranschlagten Kosten gebracht, [...] Diese Verhandlungen münden in festzuschreibende konkrete Zielvereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen und die für diese Leistungen zu budgetierenden Kosten.

Anmerkungen

Hier wird lediglich aus "Legislative" "Rat" und aus "Exekutive" "Verwaltung" gemacht, um die Terminologie anzupassen. Ansonsten erfolgt keine Änderung. Der den Gedanken vorläufig abschließende Satz findet sich ausführlicher ebenfalls im Original und wird einfach zurechtgeschnitten.

Sichter
Plaqueiator, Hindemith (PlagKat)


[21.] Pes/Fragment 041 19 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:46 Hindemith
Erstellt: 6. October 2011, 11:03 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Winter 1998

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 19-24
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 179, Zeilen: 1-6
Innerhalb der zu treffenden Zielvereinbarungen geht es im Detail um ein genau quantifizierbares und auch in der Qualität beschreibbares Leistungsvolumen auf der einen und um ein den einzelnen Leistungselementen zuzuordnendes Budget auf der anderen Seite, welches sich vereinfacht aus dem Produkt, aus der Anzahl der Leistungen und den Kosten ihrer Erstellung ergibt. Innerhalb der zu treffenden Zielvereinbarungen, [...], geht es im Detail um ein genau quantifizierbares und auch in der Qualität beschreibbares Leistungsvolumen auf der einen Seite und um ein den einzelnen Leistungselementen zuzuordnendes Budget, welches sich vereinfacht aus dem Produkt aus der Anzahl der Leistungen und den Kosten ihrer Erstellung ergibt.
Anmerkungen

Zwei Sätze später gibt es einen inhaltlich korrekten Verweis auf Winter, allerdings auf die Seite 178. Die wörtliche Übernahme von S. 179 ist dadurch nicht gedeckt. Man beachte auch Pes/Fragment 041 10: Die weitgehend wörtliche Übernahme beginnt schon dort.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[22.] Pes/Fragment 044 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:43 Hindemith
Erstellt: 6. October 2011, 11:18 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-5
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 182, Zeilen: 14-18
Effizienzsteigerungen und sozial verträgliche sowie tarifrechtlich abgesicherte Leistungserstellungsprozesse, als Eckpunkte der kommunalen Leistungserstellung, vereinfacht formuliert als das "Gewünschte" und das "Machbare", müssen in den Verhandlungen über die Zielvereinbarungen so in Kompromissen verzahnt werden, daß beide Seiten das Ergebnis akzeptieren.[145]

[145] Vgl. KGSt Bericht 19/1992, S. 43.

Effizienzsteigerungen und sozial verträgliche sowie tarifrechtlich abgesicherte Leistungserstellungsprozesse, als Eckpunkte der staatlichen Leistungserstellung vereinfacht formuliert als, das "Gewünschte" und das "Machbare", müssen in den Verhandlungen über die Zielvereinbarungen so in Kompromissen verzahnt werden, daß beide Seiten das Ergebnis akzeptieren können.[502]

[502] Vgl. KGSt [Hrsg.], Bericht 19/1992, S.43

Anmerkungen

DIe Quelle Winter (1998) ist relativ weit vom korrespondierenden Text im KGSt-Bericht 19/1992 (S. 43) entfernt (siehe hier). Es handelt sich bei diesem Text deshalb um eine ungekennzeichnete wörtliche Übernahme.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[23.] Pes/Fragment 045 20 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:32 Hindemith
Erstellt: 7. October 2011, 09:05 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Frangge, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 20-25
Quelle: KGSt 1998
Seite(n): 13, Zeilen: 27-36
Wesentlich für die übergeordnete Führung ist dabei, daß sie über die steuerungsrelevanten Informationen verfügt.[152] Diese Informationen erhält sie über das bereits dargestellte Berichtswesen.[153] Diese Berichte müssen die wesentlichen Informationen enthalten. Ein nach oben aggregierter, quantitativ wie qualitativ verdichteter Informationsfluß ermöglicht dezentrale Freiheiten bei zentral geleiteter Ergebnissteuerung.

[152] Weeke, VOP 12/1996, 39.

[153] Vgl. Gliederungspunkt A. II.

Berichte machen der jeweiligen Steuerungsinstanz (z.B. Fachbereichsleitung, zentrale Steuerungsunterstützung, Verwaltungsführung oder Politik) die erforderlichen Informationen zur Steuerung und Kontrolle zugänglich.

Dabei ist darauf zu achten, daß das dazugehörige Berichtswesen[6] ausschließlich steuerungs- und entscheidungsrelevante Informationen enthält und keine Zahlenfriedhöfe produziert werden. Erst ein nach oben aggregierter, quantitativ wie qualitativ verdichteter Informationsfluß ermöglicht dezentrale Freiheiten bei zentral geleiteter Ergebnissteuerung.

[6] vgl. KGSt-Bericht Nr. 15/1994: Verwaltungscontrolling im Neuen Steuerungsmodell. Die Ausgestaltung des Berichtswesens bei der Stadt Detmold wird geschildert in: Ralf Weeke: Das Berichtswesen als Controllinginstrument. VOP 12/1996. S.38-41.

Anmerkungen

Teilweise sinngemaesse Uebernahme, teilweise auch woertliche Uebernahme (letzter Satz), als Quelle ist nur Weeke genannt. Dieser Verweis findet sich allerdings auch in der eigentlichen Quelle. Weeke kommt in der gesamten Dissertation (inkl. Literaturverzeichnis) ausschließlich an dieser einen Stelle vor.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[24.] Pes/Fragment 050 16 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:28 Hindemith
Erstellt: 25. October 2011, 14:06 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Drhchc, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 16-25
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 197-198, Zeilen: S.197,16-20.26-30 + S.198,2-4
[184] [...]

Sie werden aber auch zwischen den übrigen hierarchisch aufeinander folgenden Ebenen der Verwaltung geschlossen. Im Rahmen der Gegebenheiten des horizontalen Leistungserstellungsprozesses werden sie von Ebene zu Ebene präzisiert.[187] Diese Kontrakte sind mehr als ein Äquivalent zwischen den Leistungszielen einer übergeordneten Verwaltungsebene und den Leistungsmöglichkeiten einer nachgeordneten Ebene. Sie eröffnen die Möglichkeit konsensualen Verwaltungshandelns und eine kooperative Führungsstruktur. Der Verwaltungskontrakt ist damit das Führungsinstrument, das bis auf die unterste Ebene der Verwaltung eingesetzt werden kann, was bis zum individuellen Kontrakt mit den einzelnen Mitarbeitern reicht.

[184] Neues Berliner Verwaltungsmanagement, 7/1995, 118.

[...]

[187] Winter S. 197.

[Seite 197]

Sie werden zwischen den hierarchisch aufeinander folgenden Ebenen der Verwaltung abgeschlossen und im Rahmen eines an den Gegebenheiten des vertikalen Prozeßablaufes einzubringenden Leistungsbeitrages, als auch an den Gegebenheiten des horizontalen Leistungserstellungsprozesses von Ebene zu Ebene präzisiert. [...] Doch die Verwaltungs-Zielverhandlungen sind mehr als nur die bloße Erzeugung von Äquivalenz zwischen den Leistungszielen einer übergeordneten Verwaltungsebene und den Leistungsmöglichkeiten einer nachgeordneten Verwaltungsebene. Sie stellen eine Aufforderung zu einer neuen rationalen und kooperativen Führungsstruktur dar.[FN 538] [...]

[Seite 198]

[...] Die Verwaltungs-Zielverhandlungen werden über alle Ebenen durchgeführt bis schließlich die Ebene erreicht ist, auf der einzelne Mitarbeiter zu führen sind.

[FN 538: Vgl. o.V., Neues Berliner Verwaltungsmanagement, 7/1995, S.118]

Anmerkungen

Jetzt geht die Übernahme aus Winter (1998) nahtlos weiter, ohne dass das kenntlich gemacht wird. Fast der gesamte Absatz wird nun (wieder mal ohne Kennzeichnung) aus Winterschen Bruchstücken zusammengesetzt, wobei am Ende etwas stärker paraphrasiert wird (aber das Original erkennbar bleibt). Der Hinweis auf die Quelle erfolgt irgendwo mittendrin.

Sichter
Drhchc, Klicken (bzgl. Plagiatskategorie), Hindemith (PlagKat)


[25.] Pes/Fragment 051 30 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:25 Hindemith
Erstellt: 12. October 2011, 15:36 (Plaqueiator)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Göpfert Brandi 2002, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 30-38
Quelle: Göpfert Brandi 2002
Seite(n): 28, Zeilen: Sp. 4, 1-25
Nur in extremen Ausnahmefallen wird nach den (nun auch gesetzlich abgesicherten) Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Pflicht zur Zielanpassung anzunehmen sein. In der Wirtschaft sind dies z.B. Fälle, bei denen Verkaufsvorgaben im Außendienst aufgrund von Produkthaftungsfällen oder gruppenweit vorgegebenen Umsatzzielen infolge von Terroranschlägen nicht mehr erreicht werden können.[192] Leitlinien für den Zielvereinbarungsprozeß, wie sie viele Unternehmen zwischenzeitlich entwickelt haben, sehen daher häufig vor, daß der Arbeitgeber bei unvorhersehbaren Ereignissen verpflichtet ist, mit den Mitarbeitern zumindest Anpassungsgespräche zu führen. Ungeregelt ist dabei aber [oft, ob mit der Zielanpassung zugleich auch die Vergütung (beispielsweise der Bonus) "nach unten" anzupassen ist. Bei strikter Heranziehung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre dies der Fall.]

[192] Beispiele nach Göpfert/Brandi, Arbeitgeber muß Zielvereinbarungen meist nicht anpassen, F.A.Z. vom 27. Februar 2002, S. 28.

Allerdings wird man in extremen Ausnahmefällen nach den (nun auch gesetzlich abgesicherten) Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Pflicht zur Zielanpassung annehmen können - etwa wenn Verkaufsvorgaben im Außendienst aufgrund von Produkthaftungsfällen oder gruppenweit vorgegebene Umsatzziele infolge von Terroranschlägen nicht mehr erreicht werden können. "Leitlinien für den Zielvereinbarungsprozeß", wie sie viele Unternehmen zwischenzeitlich entwickelt haben, sehen daher häufig vor, daß der Arbeitgeber bei unvorhersehbaren Ereignissen verpflichtet ist, mit den Mitarbeitern zumindest Anpassungsgespräche zu führen. Ungeregelt ist dabei aber oft, ob mit der Zielanpassung zugleich auch die Vergütung (beispielsweise der Bonus) "nach unten" anzupassen ist; bei einer konsequenten Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das anzunehmen.
Anmerkungen

Es sind mitnichten nur die Beispiele aus der Quelle entnommen, auch weite Teile des beschreibenden Textes sind weitgehend wörtlich übernommen.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[26.] Pes/Fragment 051 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:24 Hindemith
Erstellt: 8. October 2011, 14:10 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Göpfert Brandi 2002, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, KayH, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1-2, 4-10
Quelle: Göpfert Brandi 2002
Seite(n): 28, Zeilen: Sp. 3: 1-10, 30-35
Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern sind heute nicht nur in der Verwaltung, sondern insbesondere auch in der Wirtschaft ein gängiges Instrument.[188] [...] So werden etwa Boni oder Tantiemen häufig davon abhängig gemacht, daß ein Mitarbeiter bestimmte Ziele - beispielsweise Umsatzvorgaben - erfüllt. Die Ziele werden entweder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben, oder im Sinne des Neuen Steuerungsmodells in regelmäßigen Abständen mit den Arbeitnehmern vereinbart.

So ist es zulässig, mit einem Mitarbeiter einen Bonus für den Fall der erfolgreichen Errichtung eines Eigenbetriebs oder für die Lösung bislang ungelöster Probleme mit der Informationstechnologie zu vereinbaren.

[188] Aktuell hierzu Göpfert/Brandi, Arbeitgeber muß Zielvereinbarungen meist nicht anpassen, F.A.Z. vom 27. Februar 2002, S. 28.

Zielvereinbarungen sind heute als Bestandteil von Vergütungen in Anstellungsverträgen weit verbreitet. [...] So werden etwa Boni oder Tantiemen häufig davon abhängig gemacht, daß ein Mitarbeiter bestimmte Ziele - beispielsweise Umsatzvorgaben - erfüllt. Sie werden entweder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben oder in regelmäßigen Abständen neu vereinbart. [...] So ist es zulässig, mit einem Mitarbeiter einen Bonus für den Fall der erfolgreichen Errichtung einer ausländischen Niederlassung oder für die Lösung bislang ungelöster Probleme mit der Informationstechnologie zu vereinbaren.
Anmerkungen

Auch nach dem Verweis auf die Quelle setzt sich die Übernahme fort. Mit dem Hinweis "Aktuell hierzu" wird die weitgehend wortgetreue Übernahme zusätzlich verschleiert (verschärftes Bauernopfer).

Sichter
Plaqueiator, Hindemith (PlagKat)


[27.] Pes/Fragment 054 112 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 08:20 Hindemith
Erstellt: 10. October 2011, 12:14 (Drhchc)
Fragment, Gabler 2000, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 112-117
Quelle: Gabler 2000
Seite(n): 2989, Zeilen: -
[205] Unter Sunset-Legislation versteht man ein seit 1976 in einer Reihe von US-Bundesstaaten erprobtes Konzept zur Kürzung von Staatsausgaben durch automatische zeitliche Begrenzung der Maßnahmen und Programme der öffentlichen Hand. Es wird von vornherein ein Endtermin festgelegt. Die Verwaltung wird in regelmäßigen Abständen zur Prüfung von Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, politischer Aktualität und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen aufgrund von Beurteilungsberichten gezwungen Sunset Legislation, seit 1976 in einer Reihe von US-Bundesstaaten erprobtes Konzept zur Kürzung von Staatsausgaben durch automatische zeitliche Begrenzung der Maßnahmen und Programme der öffentlichen Hand. Es wird von vornherein ein Endtermin festgelegt; [...]

Ziel: Parlament und Verwaltung werden in regelmäßigen Abständen zur Prüfung von Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, politischer Aktualität und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und Programme aufgrund von Beurteilungsberichten gezwungen; für den Fall der Weiterführung können Verbesserungsauflagen gemacht werden.

Anmerkungen

Im Internet auch hier zu finden: Auf das Wirtschaftslexikon wird an keiner Stelle in der Dissertation hingewiesen. Der Verfasser erweckt den Eindruck, selbst eine Definition formuliert zu haben.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[28.] Pes/Fragment 057 03 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 07:49 Hindemith
Erstellt: 7. October 2011, 08:55 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KGSt 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 3-8
Quelle: KGSt 1998
Seite(n): 25, Zeilen: 23-29; 33-41
Ist ein Ziel weder quantitativ noch qualitativ zu standardisieren, sollten zumindest Maßnahmen vereinbart werden, die geeignet scheinen, das angestrebte Ziel zu erreichen.[218] Als Surrogat für die Standards gelten dann die vereinbarten Maßnahmen wie z.B. bei einem Ziel der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Durchführung von Verkehrssicherheitsschulungen. Entscheidend ist aber, daß von der Frage ausgegangen wird, welche Ziele erreicht werden sollen. Erst dann ist zu fragen, wie diese meßbar gemacht werden können.[219] Es muß vermieden werden, daß nur leicht meßbare Ziele in die Kontrakte aufgenommen werden.

FN:

[218] KGSt Bericht 4/1998 S. 25.

[219] Wild, Die Verwaltung 1973, 283 (305).

Ist ein Ziel weder quantitativ noch qualitativ zu standardisieren, sollten zumindest Maßnahmen vereinbart werden, die geeignet scheinen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Als Standard dient dann die Durchführung bestimmter Aktionen (z.B. Ziel: Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr; Aktion: Durchführung von Verkehrssicherheitsschulungen).

[Zeilen 33-41]

Es ist sogar abzulehnen, quantitative Ziele und Standards nur deshalb zu wählen, weil sie meßbar sind. Dies kann zu Zielverschiebungen führen: Leicht meßbare, aber weniger wichtige Ziele werden vor schwer oder nicht quantifizierbaren, aber strategisch bedeutsamen Zielen bevorzugt. Im Vordergrund muß die Frage stehen, welche Soll-Zustände erreicht werden sollen. Anschließend ist zu prüfen, wie diese quantitativ oder qualitativ beschrieben werden können bzw. welche Maßnahmen sie verlangen.[23]

FN:

[23] vgl. Jürgen Wild: MbO als Führungsmodell für die öffentliche Verwaltung. Die Verwaltung 1973. S.283-316, S.305

Anmerkungen

Hier fehlen Anführungszeichen vor der Fußnote und eine Kenntlichmachung der Übernahme nach der Fußnote. Die Argumentationsfolge wurde gerafft und leicht umgestellt, eine FN auf eine Primärquelle übernommen.

Sichter
Plaqueiator


[29.] Pes/Fragment 063 11 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 07:47 Hindemith
Erstellt: 20. September 2011, 14:36 (Drhchc)
Bulling 1989, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 11-16
Quelle: Bulling 1989
Seite(n): 277, Zeilen: -
Nach Bauer handelt es sich hierbei um Verwaltungshandlungen aus der "Dunkelkammer des Rechtsstaates".[259] Gemeint sind scheinbar neuartige Handlungsformen der Verwaltung, die als Vorverhandlungen, Verständigungen, Absprachen, Abstimmungen, Arrangements und ähnliche Arten der Kooperation bezeichnet werden können und sich mit der traditionellen Vorstellung des öffentlichen Rechts nicht erfassen lassen.[260]

[259] Bauer, VerwArch. 1987, 241 (244).

[260] Bauer, VerwArch. 1987, 241.

Mit erkennbarem Entdeckerstolz werden in jüngster Zeit sogenannte "Verwaltungspraktiken"[1] aus der „Dunkelkammer des Rechtsstaats"[2] diskutiert. Man nennt diese Praktiken "informales/informelles Verwaltungshandeln" und meint damit scheinbar neuartige Handlungsformen der modernen Verwaltung wie Vorverhandlungen, Verständigungen, Absprachen, Abstimmungen, Arrangements und ähnliche Arten der Kooperation, die sich mit den traditionellen Vorstellungen und Instituten des öffentlichen Rechts kaum noch überzeugend erfassen lassen[3].

[1] Eberhard Bohne, Informales Verwaltungs- und Regierungshandeln als Instrument des Umweltschutzes, VerwArch. 1984, S 343 ff

[2] Hartmut Bauer, Informelles Verwaltungshandeln im öffentlichen Wirtschaftsrecht, VerwArch. 1987, S. 244; Carl-Eugen Eberle, Informales Verwaltungs- und Regierungshandeln als Instrument des Umweltschutzes, VerwArch. 1984, S. 343.

[3] Bauer (Anm 2). S 241

Anmerkungen

Bulling wird auf der ganzen Seite nicht genannt, eine Seite vorher wird er in einem anderen Zusammenhang referenziert.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)


[30.] Pes/Fragment 069 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 07:40 Hindemith
Erstellt: 7. October 2011, 10:39 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KGSt 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 1-9
Quelle: KGSt 1998
Seite(n): 23, Zeilen: 17-29
[Nach dem einen werden Ziele von Anfang an partizipativ z.B. in gemeinsamen Workshops oder] Klausurtagungen entwickelt. Nach dem anderen werden Entscheidungsvorlagen von der Verwaltung vorbereitet. Im Gegenstromverfahren werden diese mit den Vorstellungen der Politik abgeglichen.[297] Hierbei sollte sich die Verwaltung frühzeitig über die Zielvorstellungen der Politik informieren, damit die folgende Phase der Abgleichung nicht unmöglich oder zu langwierig wird. Darüber hinaus sollte sich die Verwaltung Entscheidungsalternativen überlegen, die sie der Politik anbietet. Ist diese Zielfindungsphase abgeschlossen, werden von den Kontraktpartnern in der Zielvereinbarungsphase die Leistungs- und Finanzziele im Konsens beschlossen.[298] Ergebnis ist dann der kommunale Verwaltungskontrakt.

[297] Vgl. Schaubild S. 263.

[298] KGSt Bericht 4/1998 S. 23.

• Ziele werden von Anfang an partizipativ - z.B. in gemeinsamen Workshops oder Klausurtagungen - entwickelt.

• Die Verwaltung bereitet Entscheidungsvorlagen vor. Im Gegenstromverfahren werden diese mit den Vorstellungen der Politik abgeglichen.

Bei diesem Verfahren sollte sich die Verwaltung frühzeitig über die Zielvorstellungen der Politik informieren. Darüber hinaus sollten der Politik Entscheidungsalternativen aufgezeigt werden.

Ist die Zielfindungsphase abgeschlossen, werden in der Zielvereinbarungsphase von den Kontraktpartnern im Konsens Leistungs- und Finanzziele beschlossen (vgl. Kapitel 2.2). Ergebnis ist ein Kontrakt, in dem das anzustrebende Soll verbindlich festgelegt wird. Anforderungsmerkmale von Kontrakten sind in Kapitel 4 erläutert.

Anmerkungen

...geht auf S. 68 los: Pes/Fragment 068 22

Sichter
Cassiopeia30


[31.] Pes/Fragment 068 22 - Diskussion
Bearbeitet: 9. May 2012, 07:39 Hindemith
Erstellt: 7. October 2011, 10:33 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KGSt 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 22-28
Quelle: KGSt 1998
Seite(n): 23, Zeilen: 11-18
Auf der Ebene der politischen Kontrakte erfolgt die Zielfindung in der Regel gemeinsam durch Politik und Verwaltung.[295] Bei Managementkontrakten und Kontrakten der unteren Ebenen sollte die Zielfindung ebenfalls gemeinsam erfolgen. Damit die Parteien ihre Zielvorstellungen über die Leistungen der Verwaltung und die Gestaltung der Zukunft der Gemeinde in die Planungsphase einbringen können, sind zwei Wege denkbar.[296] Nach dem einen werden Ziele von Anfang an partizipativ z.B. in gemeinsamen Workshops oder [Klausurtagungen entwickelt.]

[295] KGSt Bericht 4/1998 S. 23.

[296] KGSt Bericht 4/1998 S. 23.

Auf der Ebene des Hauptkontrakts und des Fachbereichs- bzw. Amtskontrakts erfolgt die Zielfindung i.d.R. gemeinsam durch Politik und Verwaltung. Damit der Rat/Kreistag oder der jeweilige Ausschuß seine Zielvorstellungen über die Leistungen der Verwaltung und die Gestaltung der Zukunft der Gemeinde/des Kreises in die Planungsphase einbringen kann, sind zwei Wege denkbar:

• Ziele werden von Anfang an partizipativ - z.B. in gemeinsamen Workshops oder Klausurtagungen - entwickelt.

Anmerkungen

Es werden nur leichte Änderungen vorgenommen; die Fußnoten machen das Ausmaß der Übernahme nicht deutlich. Dieses Fragment geht auf der Folgeseite weiter.

Sichter
Cassiopeia30


[32.] Pes/Fragment 199 02 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 12:43 Hindemith
Erstellt: 25. October 2011, 18:45 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Cassiopeia30, Hindemith, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 2-13
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 229, Zeilen: 14-25
Winter empfiehlt ein dreistufiges Schlichtungsverfahren, das sich aus den drei möglichen Ursachen für Konflikte i.R.d. Kontrakte ergibt. Diese Ursachen sind zum einen die Preisbestimmung innerhalb der Zielvereinbarungen, da ihnen fundamentale Bedeutung hinsichtlich des aus ihr errechneten Budgets zukommt. Zum zweiten ist es die Mengenbestimmung der Produkte. Insbesondere bei den Produkten, auf die der Nachfrager einen gesetzlichen Anspruch hat, kann es zu Konflikten mit den ausgehandelten Budgets kommen, da Gelder für andere Leistungen gekürzt werden müssen, wenn für die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen mehr Geld benötigt wird. Die dritte Ursache für Konflikte ist die Beurteilung des Erfolgs der eigenverantwortlichen Budgetbewirtschaftung, da diese Beurteilung Ausgangspunkt für Anreize und Sanktionen ist. Die drei möglichen Ursachen für Konflikte entsprechen den drei elementaren Inhalten der Verhandlungen:

1. Dies ist die Preisbestimmung innerhalb der Zielvereinbarungen, da ihr fundamentale Bedeutung hinsichtlich des aus ihr errechneten Budgets zukommt.

2. Weiterhin kann es zu Konflikten bei der Mengenbestimmung von Produkten kommen, insbesondere bei den Produkten, auf die der Nachfrager einen gesetzlichen Anspruch hat, d. h. die entsprechend der aktuellen Nachfragesituation angeboten werden müssen, da auch hiervon das Budget, das für andere Leistungen vorgesehen war, gegebenenfalls beansprucht werden muß.

3. Und letztlich kann die Beurteilung des Erfolgs der eigenverantwortlichen Budgetbewirtschaftung zu Konflikten führen, da diese Beurteilung Ausgangspunkt für Anreize und Sanktionen ist.

Anmerkungen

Fast identisch, ohne dass das gekennzeichnet wurde. Ein Verweis auf "Winter" zu Beginn bleibt der einzige, letztlich unzureichende Quellenverweis. Auch wenn der Verweis auf Winter ein "dreistufiges Schlichtungsverfahren" anspricht, und so der Leser davon ausgehen kann, dass nun drei Punkte wohl von Winter und nicht vom Autor stammen, so sind die wörtlichen Übernahmen nicht gekennzeichnet, und auch erschließt sich dem Leser nicht, dass neben den Hauptpunkten auch die erklärenden (Halb-)Sätze von Winter stammen. Überdies fehlt ein genauer Quellenverweis (mit Seite) der sich auf diese Stelle bezieht (dieser ist erst am Ende der nächsten, klar abgegrenzten Übernahme von Winter zu finden). (bitte auch Diskussionsseite beachten)

Sichter
Hindemith


[33.] Pes/Fragment 188 07 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 12:27 Hindemith
Erstellt: 17. October 2011, 18:02 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 7-17
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 8 - Sp. 2, 7
Soweit § 41 Abs. 3 GemO NW die Geschäfte der laufenden Verwaltung betrifft, kann der Rat nicht unbeschränkt abweichende Regelungen zur gesetzlich fingierten Delegation treffen. Die Rückholbefugnis ist vielmehr dadurch deutlich beschränkt, daß der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er abweichend vom Normalfall der gesetzlichen Regelung selbst entscheiden will.[994] Eine "von-Fall-zu-Fall-Ausübung" der jeweiligen Kompetenzen würde den Sinn und Zweck der Norm überdehnen. Durch das Rückholrecht soll es dem Rat möglich sein, seine politischen Ziele umzusetzen und die Entwicklung der Kommune in der gewünschten Richtung zu steuern. Seine Ausübung darf aber nicht dazu führen, daß die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung begründeten Zuständigkeiten des Bürgermeisters ausgehöhlt werden.[995]

[994] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25).

[995] Erichsen, Kommunalrecht, § 7 A 2 b).

Das Gesetz bringt auch zum Ausdruck, daß der Rat nicht unbeschränkt eine abweichende Regelung treffen oder etwa bestimmen darf, daß die Übertragung auf den Bürgermeister nur so weit gilt, wie der Rat nichts anderes beschließt. Die Rückholbefugnis ist vielmehr dadurch deutlich beschränkt, dass der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er - abweichend von der gesetzlichen Regelung - im Normalfall selbst entscheiden will.

Bereits für die frühere NRW-Kommunalverfassung wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachen laufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Diese Zuständigkeit konnte beschränkt, aber nicht entzogen werden[4]. Eine entsprechende Schranke des Rückholrechts gilt auch in Bezug auf den Bürgermeister[5].

[5] Hans-Uwe Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1997, S. 127 [...]

Anmerkungen

Nach der wortgetreuen Übernahme derselben Passage auf S. 174 findet hier zum zweitenmal eine stark paraphrasierte Übernahme inkl. Referenz auf eine Quelle statt, die auf S. 174 nicht übernommen wurde. Die wörtliche Übernahme des Satzes, auf den sich die Fußnote auf Oebbecke bezieht, ist nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet.

Sichter
Plaqueiator


[34.] Pes/Fragment 175 12 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 12:13 Hindemith
Erstellt: 18. October 2011, 01:12 (Plaqueiator)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 12-17
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: Sp.1, 6-17
Als Grenze des Rückholrechts läßt sich deshalb die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane im Hinblick auf die ihnen zugedachten Aufgaben erkennen. Wollte der Rat dem Bürgermeister etwa die Befugnis zum Erlaß von Gebührenbescheiden für die Abfall- und Abwasserbeseitigung entziehen, wäre weder der Rat noch ein Ausschuß in der Lage, die zahlreichen Entscheidungen rasch zu treffen. [898]

[898] So das sehr plakative Beispiel von Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26).

Als Grenze des Rückholrechts läßt sich deshalb die Funktionsfähigkeit angeben.

Wollte der Rat dem Bürgermeister etwa die Befugnis zum Erlass der Gebührenbescheide für die Abwasser- oder Abfallbeseitigung entziehen, wäre weder der Rat noch ein Ausschuß in der Lage, die zahlreichen Entscheidungen rasch zu treffen.

Anmerkungen

Das "plakative Beispiel" der Quelle wird hier allerdings nicht als wörtlich übernommen gekennzeichnet. Und nicht nur das Beispiel, sondern auch weiterer Text wird übernommen. Mit der Formulierung der Fußnote, dem ausschließlichen Bezug auf das "plakative Beispiel", bezieht sich der Verfasser tatsächlich nur auf den referenzierten Satz. Die Fußnote schließt inhaltlich die weitere Übernahme nicht ein. Über einen Satz hinaus gehenden Übernahmen sind demzufolge in ihrer Herkunft verschleiert.

Sichter
Cassiopeia30


[35.] Pes/Fragment 174 15 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 12:07 Hindemith
Erstellt: 17. October 2011, 17:36 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 15-31
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 18 - Sp. 3, 7
Schon im Rahmen der alten Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelungsbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachen laufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Die gesetzlich fingierte Delegation könne zwar beschränkt, aber nicht entzogen werden.[890] Nichts anderes kann auch für den Bürgermeister gelten, so daß eine entsprechende Schranke auch für das Ansichziehen seiner Rechtebesteht.[891] Das Rückholrecht ist als Ausnahmerecht konzipiert und muß die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit der Kommunalorgane für ihre Geschäfte respektieren.[892] Die jeweilige Stellung der Kommunalorgane verbietet es, ihnen ihre Kompetenzen in einem erheblichen Umfang zu entziehen. Dies gilt insbesondere für den Bürgermeister, dem durch das Rückholrecht Kompetenzen entzogen würden.[893] Nach der neuen Gemeindeordnung hat sich diese Stellung des Bürgermeisters noch verstärkt. Wie bei § 74 Abs. 1 GemO NW muß der Rat auch hier die erhöhte Verantwortung und die gestärkte Legitimation des unmittelbar gewählten Bürgermeisters beachten.[894] Ein Hinweis für diese grundsätzlich gewünschte Situation ist, daß alle Landesgesetzgeber die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung nun in die Hände des Bürgermeisters legen. Die Kollegialorgane von der Größe eines Rates sind nicht in der Lage, die Vielzahl der [Verwaltungsgeschäfte moderner Kommunen zu erledigen.[895]]

[890] Benner S. 102.

[891] Lingk S. 226 Fn. 56.

[892] Diekmann/Heinrichs-Erlenkämper, GemO, § 41 Nr. 4.5.

[893] Held/Becker/Decker/Kirchhof /Krämer/Wansleben, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[894] Held/Becker/Decker/Kirchhof /Krämer/Wansleben, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[ [895] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25)]

Bereits für die frühere NRW-Kommunalverfassung wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachenlaufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Diese Zuständigkeit konnte

beschränkt, aber nicht entzogen werden[4]. Eine entsprechende Schranke des Rückholrechts gilt auch in Bezug auf den Bürgermeister[5]. Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6]. Die Organstellung des Bürgermeisters verbietet es, ihm in erheblichem Umfang Zuständigkeiten zu entziehen[7]. Wie bei § 74 Abs. 1 GO muß der Rat auch hier „die erhöhte Verantwortung und die gestärkte Legitimation des unmittelbar gewählten Bürgermeisters beachten“[8]. Bezeichnend ist, dass alle Landesgesetzgeber es für unumgänglich halten, die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung in die Hände des Gemeindevorstands - in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen früher des Gemeindedirektors, heute und in den anderen Ländern schon immer des Bürgermeisters - zu legen. Denn Kollegialorgane von der Größe eines Rates sind nicht in der Lage, die Vielzahl der Verwaltungsgeschäfte moderner Kommunen zu erledigen.


[4] Jürgen Benner, Zuständigkeitsverteilung auf Gemeindedirektor und Rat in Nordrhein-Westfalen, 1962, S. 102.

[5] Hans-Uwe Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1997, S. 127; Erlenkämper, in: Dieckmann/ Heinrichs (Anm. 1), § 41 Anm. 4.5.; Ulrike Lange, Der hauptamtliche Bürgermeister, 1999, S. 90; Erich Rehn/ Ulrich Cronauge/ Hans Gerd von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage der Loseblatt-Ausgabe, § 41 Anm. IV 1; Anne-Kathrin Lingk, Die Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung, 1999, S. 226 Fußnote 56.

[6] Erlenkämper, in: Dieckmann/ Heinrichs (Anm. 1), § 41 Anm. 4.5; ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1.

[7] Held/ Wilmbusse, in: Friedrich-Wilhelm Held u.a. (Hg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentare, Loseblatt Stand September 1999, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[8] Held/ Wilmbusse, (Anm. 7), Einf. 6. Abschnitt Anm. 2.3.3.4.

Anmerkungen

Nach der starken Paraphrase der Quelle im vorigen Abschnitt wird nun unter der Abschnittsüberschrift "a) Funktionsfähigkeit" nahezu vollständig wörtlich die Seite 25 der Quelle übernommen. Sämtliche Literaturverweise stammen aus der Quelle. Eine weitere Bauernopfer-Fußnote auf die Quelle folgt erst auf der Folgeseite.

Sichter
Plaqueiator, Hindemith


[36.] Pes/Fragment 172 23 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 11:56 Hindemith
Erstellt: 17. October 2011, 17:07 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 23-31
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: 18-34
Diese erhielte einen anderen Sinn, wenn nach der Wahl Kompetenzen dem einen Organ entzogen und dem anderen zugewiesen würden. Unter der alten Gemeindeordnung NW war das Rückholrecht im Hinblick auf die demokratische Legitimation unproblematisch. Der Gemeindedirektor leitete seine demokratische Legitimation vom Rat ab. Mit der Ausübung des Rückholrechts verschob der Rat danach die Kompetenzen innerhalb des Bereichs, auf den sich seine demokratische Legitimation bezog.[881] Soweit der Bürgermeister durch den Rat gewählt wird, gilt für ihn nichts anderes.

[881] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26).

Diese Wahlentscheidung erhielte einen anderen Sinn, wenn nach der Wahl Kompetenzen dem einen Organ entzogen und dem anderen zugewiesen würden.

Unter der alten Kommunalverfassung war das Rückholrecht im Hinblick auf die demokratische Legitimation unproblematisch. Auch der Gemeindedirektor leitete seine demokratische Legitimation vom Rat ab. Mit der Ausübung des Rückholrechtes verschob der Rat also lediglich Kompetenzen innerhalb des Bereichs, auf den sich seine durch die Kommunalwahl erlangte Legitimation bezog. Daran änderte sich auch durch die Einführung des hauptamtlichen Bürgermeisters ab 1994 nichts, weil diese Bürgermeister durch den Rat gewählt wurden.

Anmerkungen

Teilweise wortwörtliche Übernahme, die durch die Fußnote am Ende des zweiten Satzes nicht abgedeckt ist. Der Umfang der Übernahme wird nicht deutlich.

Sichter
Plaqueiator, Hindemith


[37.] Pes/Fragment 159 25 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 11:24 Hindemith
Erstellt: 20. September 2011, 18:19 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 25-31
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 25, Zeilen: 14-21
Es handelt sich hierbei um den Bereich der Gemeindekompetenzen, die sie im Namen des Staates als Auftragsangelegenheiten auszuüben hat.[815] Als delegierte Gemeindekompetenzen können nur solche angesehen werden, die der Staat aus seiner Zuständigkeitssphäre ausgeschieden und der Gemeinde zur Ausübung in deren eigenem Namen zugewiesen hat.[816] Auftragsangelegenheiten werden damit als Mandat der Gemeinde zugewiesen.

[815] Jellinek, Staatslehre, S. 646 spricht insoweit ungenau von delegierten Aufgaben.

[816] Triepel S. 25.

Denn es handelt sich dabei gerade um dasjenige Stück der Gemeindekompetenz, das der Gemeinde nicht delegiert ist, sondern das sie i.m Namen des Staates, als "Auftragsangelegenheit" auszuüben hat.[9] Als delegierte Gemeindekompetenzen können nur solche bezeichnet werden, die der Staat aus seiner Zuständigkeitssphäre ausgeschieden und der Gemeinde zur Ausübung in deren eigenem Namen zugewiesen hat.

[9] Wenn man öfters gerade den "aufgetragenen" Wirkungskreis der Gemeinde, in dem sie "als Staatsorgan" handelt, als "delegiert" bezeichnet (vgl. z.B. G. Jellinek, Allg. Staatslehre 3. Aufl. 1913, S. 646, Brie, Theorie der Staatenverbindungen, 1886, S. 15), so hängt das mit dem unklaren Begriff der "Delegation zur Ausübung" zusammen, von dem wir sogleich sprechen werden.

Anmerkungen

Inklusive Fußnote von Triepel übernommen. Die Übernahme wird nicht ausreichend kenntlich gemacht. Was (mir) außerdem unklar erscheint ist, dass Jellineks dritte Auflage offensichtlich sowohl 1913 (Quelle), als auch 1966 (Literaturverzeichnis des Plagiats) erschienen ist, handelt es sich um einen unveränderten Nachdruck? Siehe: http://d-nb.info/457095873/about/html (Cassiopeia30)

Sichter
Cassiopeia30


[38.] Pes/Fragment 158 25 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 11:18 Hindemith
Erstellt: 20. September 2011, 18:30 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 25-27
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 53, Zeilen: 6-9
Die Echtheit der Delegation wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Delegatar einem Kontrollrecht des Deleganten in bezug auf die Ausübung der delegierten Kompetenz unterstellt ist.[808]

[808] Vgl. Duguit S. 512.

Die Echtheit der Delegation wird schliesslich auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Delegatar einem Kontrollrechte des Deleganten in bezug auf die Ausübung der delegierten Kompetenz unterstellt ist,[6] [...]

[6] Vgl. Duguit, Etudes du droit public Bd. 2 S. 512. Siehe auch oben S. 24 bezüglich des "Rats der Volksbeauftragten".

Anmerkungen

Einen Satz später wird auf Triepel, S. 53, verwiesen. Duguit (1901), ein französisches Werk, wird nur in dieser Fußnote und im Literaturverzeichnis genannt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Autor Duguit studiert hat und dann die gleichen Worte dazu schreibt wie Triepel, und dies auch noch in einem Teil seiner Dissertation, der größtenteils auf Triepel basiert.

Sichter
Cassiopeia30


[39.] Pes/Fragment 137 16 - Diskussion
Bearbeitet: 8. May 2012, 07:23 Hindemith
Erstellt: 4. November 2011, 15:17 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kopp Ramsauer 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 16-23
Quelle: Kopp Ramsauer 2000
Seite(n): 1217, Zeilen: Rndnr. 48
Subordinationsrechtliche Verträge sind nämlich grundsätzlich solche, die eine Behörde mit einem Partner schließt, an den sie in der Sache einen Verwaltungsakt richten würde.[701] Gemeint sind dabei alle öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnisse, in denen die Behörde dem Vertragspartner gegenüber bezüglich der Sache, die Gegenstand des Vertrags werden soll, auch zum Erlaß eines Verwaltungsaktes ermächtigt wäre, oder in denen sonst aufgrund der maßgeblichen Rechtsnormen ein hoheitliches Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.[702]

[701] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 54 Rdnr. 48.

[702] Bullinger, DÖV 1977, 812 (815); Frank, DVB1. 1977, 682 (685). [...]

b) Subordinationsrechtliche Verträge sind gem der aus S 2 zu entnehmenden Legaldefinition alle Verträge, die eine Behörde mit einem Partner schließt, an den sie in der Sache auch einen VA richten "würde". Gemeint sind mit dieser nicht sehr glücklichen Definition (vgl Erichsen AllgVR § 26 Rn 1; ähnlich Degenhart NVwZ 1982, 72) alle öffentlich-rechtlichen SubordinationsVerhältnisse, dh alle Fälle, in denen die Behörde dem Vertragspartner gegenüber bezüglich der Sache, die Gegenstand des Vertrages geworden ist, auch zum Erlaß eines VA ermächtigt (gewesen) wäre, oder in denen sonst aufgrund der maßgeblichen Rechtsnormen ein hoheitliches Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist (Begr 79; Wallerath 8 III 2; Bullinger DÖV 1977, 815; Frank DVBl 1977, 685; UL § 67 Rn 10 ff; MB 30).
Anmerkungen

Nach einer korrekt gesetzten Fußnote wird munter weiter abgeschrieben, darum BauernOpfer.

Sichter
Drhchc, Hindemith (Plagcat)


[40.] Pes/Fragment 030 102 - Diskussion
Bearbeitet: 19. April 2012, 09:54 Hindemith
Erstellt: 13. October 2011, 12:47 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Pes, Qualityde 2003, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 103-108
Quelle: Qualityde 2003
Seite(n): 1, Zeilen: Tabellenzelle 3
Allgemein ist Controlling ein Instrument zur Führung eines Unternehmens. Der Begriff geht zurück auf das englische to control ("steuern" aber auch "lenken"). Neben der Steuerung sind Planung und Kontrolle die Hauptaufgaben des Controlling. Das Controlling stellt den Führungskräften Zahlen zur

Verfügung; damit sollen Probleme frühzeitig erkannt und somit schon im Ansatz umgangen werden. [...] [Zeile 121-122] Man unterscheidet zwischen operativem und strategischem Controlling, wie im folgenden gezeigt wird.

Controlling ist ein Instrument zur Führung eines Unternehmens. Der Begriff geht zurück auf das englische to control ("steuern", "lenken"). Neben der Steuerung sind Planung und Kontrolle die Hauptaufgaben des Controlling. Das Controlling stellt den Führungskräften Zahlen zur Verfügung; damit sollen Probleme frühzeitig erkannt und somit schon im Ansatz umgangen werden. Man unterscheidet zwischen operativem und strategischem Controlling.
Anmerkungen

Ein Teil der Fußnote 57 ist wörtlich übernommen ohne dies kenntlich zu machen und ohne eine Quelle anzugeben -- die selben Worte sind schon im April 2003 im Internet zu finden (siehe hier). Möglicherweise ist die Quelle des Autors auch eine andere, auf alle Fälle ist die Übernahme jedoch nicht gekennzeichnet. Vor dem letzten Satz der Übernahme wird noch eine andere Definition des controllings eingearbeitet: siehe Pes/Fragment_030_111. Siehe auch Pes/Fragment_030_107 inclusive Diskussionsseite.

Sichter
Hindemith


[41.] Pes/Fragment 052 01 - Diskussion
Bearbeitet: 15. April 2012, 18:05 Marcusb
Erstellt: 8. October 2011, 14:17 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Göpfert Brandi 2002, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 1-3
Quelle: Göpfert Brandi 2002
Seite(n): 628-629, Zeilen: Sp. 4, 18-25
[Ungeregelt ist dabei aber] oft, ob mit der Zielanpassung zugleich auch die Vergütung (beispielsweise der Bonus) "nach unten" anzupassen ist. Bei strikter Heranziehung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre dies der Fall. Ungeregelt ist dabei aber oft, ob mit der Zielanpassung zugleich auch die Vergütung (beispielsweise der Bonus) "nach unten" anzupassen ist; bei einer konsequenten Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das anzunehmen.
Anmerkungen

Fortsetzung von S. 51

Sichter
Plaqueiator


[42.] Pes/Fragment 210 06 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:13 Kybot
Erstellt: 7. October 2011, 09:15 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 6-18
Quelle: KGSt 1998
Seite(n): 17, Zeilen: 3-14
Basis für alle nachgeordneten Kontrakte ist nach der KGSt der produktorientierte Haushalt.[1065] In diesem Hauptkontrakt sollen die Leistungs- und Finanzziele produktorientiert und verbindlich vom Rat unter Beteiligung der Fachausschüsse, der Verwaltungsführung und der Fachbereiche beschlossen werden.[1066] Formal betrachtet wird der produktorientierte Haushalt deshalb nicht vereinbart, sondern durch die Vertretung der Gemeinde verabschiedet und als Bestandteil oder Anlage zur Haushaltssatzung beschlossen.[1067] Dieser Beschluß ist das Ergebnis eines Diskussionsprozesses zwischen Politik und Verwaltung über die Leistungs- und Finanzziele der kommunalen Haushaltsperiode. Im Verfahren der Aufstellung sowie in seiner Funktion ist der Haushaltsplan insofern als Vereinbarung zwischen Rat und Verwaltung zu werten.[1068] Um die Verbindlichkeit dieses Hauptkontraktes zu ermitteln, bedarf es einer Unterscheidung zwischen Haushaltsplan und Haushaltssatzung.

[1065] KGSt Bericht 4/1998, S. 17.

[1066] Zum Wesen des Hauptkontraktes bereits oben S. 47.

[1067] Zur Verbindung von Hauptkontrakten und Haushalt Wallerath, DÖV 1997, 57 (62).

[1068] KGSt Bericht 4/1998, S. 17; vgl. zur Haushaltsaufstellung auch KGSt Bericht 9/1997, S. 101.

Basis für alle nachgeordneten Kontrakte ist der produktorientierte Haushalt. Ihn nennen wir deshalb Hauptkontrakt.

Im produktorientierten Haushalt werden Leistungs- und Finanzziele produktorientiert[12] und verbindlich vom Rat-/Kreistag unter Beteiligung von Fachausschüssen, Verwaltungsführung und Fachbereichen beschlossen.

Formal betrachtet wird der produktorientierte Haushalt deshalb nicht vereinbart, sondern durch die Vertretung der Gemeinde bzw. des Kreises verabschiedet und als Anlage zur Haushaltssatzung beschlossen. Dieser Beschluß ist das Ergebnis eines Diskussionsprozesses zwischen Politik und Verwaltung über Leistungs- und Finanzziele der kommenden Haushaltsperiode. Im Verfahren der Aufstellung[13] sowie in seiner Funktion ist der Haushaltsplan insofern als Vereinbarung zwischen Rat- bzw. Kreistag und Verwaltung zu werten.

[12] Produktorientiert bedeutet, auf Produkten, Produktgruppen und -bereichen aufbauend, aber nicht notwendigerweise auf alle Produkte heruntergebrochen.

[13] vgl. KGSt-Bericht Nr. 9/1997: Steuerung kommunaler Haushalte: Budgetierung und Finanzcontrolling in der Praxis. S.101.

Anmerkungen

Gerade die eindeutigste Übernahme in diesem Abschnitt ist am unbelegtesten. Wörtliche Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichet. Der Verweis auf KGSt-Bericht Nr. 9/1997 S.101 ist auch aus der Quelle übernommen. Die Fußnoten 1066 und 1067 lenken zusätzlich davon ab, dass die Abschnitte davor auch aus der Quelle stammen.

Sichter
Cassiopeia30 Hindemith


[43.] Pes/Fragment 172 13 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 Kybot
Erstellt: 17. October 2011, 22:35 (Plaqueiator)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 13-18
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 26, Zeilen: Sp.2, 6-17
Art. 78 Abs. 1 Verf NW konkretisiert insoweit, daß sie dies durch ihre gewählten Organe erreicht. Jedoch ist inzwischen nicht nur der Rat durch das Volk gewählt, sondern auch der Bürgermeister. Auch er ist wie der Rat ein demokratisch legitimiertes Organ.[878] Wie jeder Akt der demokratischen Legitimation bezieht sich auch die Stimmabgabe bei der Wahl des Rates und des Bürgermeisters auf ein konkretes, durch besondere Zuständigkeiten definiertes Amt.[879]

[878] Vgl. Haverkate, VVDStRL 46 (1988), 217 (223 ff.); Böckenförde, HStR I, § 22 Rdnr. 11 ff.; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 20 Rdnr. 35.

[879] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26).

Nach Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NRW sind die Gemeinden Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe. Rat wie Bürgermeister sind unmittelbar durch das Volk gewählt und damit demokratisch legitimiert (Art. 20 Abs. 2 GG)[12].

Wie jeder Akt der demokratischen Legitimation[13] bezieht sich auch die Stimmabgabe bei der Wahl des Rates und des Bürgermeisters auf ein konkretes, durch besondere Zuständigkeiten bestimmtes Amt.

[12] Dazu etwa Böckenförde, in: Josef Isensee/ Paul Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 1, 1987, § 22 Rnr. 11 ff; Dreier, in: Horst Dreier (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 1998, Art. 20 (Demokratie) Rnr. 76 ff; Hartmut Maurer, Staatsrecht, 1999, § 7 Rnr. 26 ff.

Anmerkungen

Auch trotz immer wieder gestreuter Fußnoten wird der Umfang der Übernahme nicht deutlich. Der mit FN gekennzeichnete zweite Satz ist wörtlich übernommen, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Auch der erste stammt - paraphrasiert - aus der Quelle. Der Verweis auf Böckenförde ist in Quelle und Dissertation identisch.

Sichter
Cassiopeia30


[44.] Pes/Fragment 163 25 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 Kybot
Erstellt: 20. September 2011, 19:24 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Triepel 1942, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 25-32
Quelle: Triepel 1942
Seite(n): 28-29, Zeilen: 14-26, 1-4
Bereits Triepel hat aber bei der Abgrenzung von Delegation und Mandat darauf hingewiesen, daß es sich bei der Delegation nicht um ein Rechtsgeschäft handelt.[836] Die Delegation ist kein Verwaltungsakt, keine Ernennung, Abdankung des Deleganten und auch keine Verfügung, Ermächtigung oder Bevollmächtigung auch keine Zession oder ein einseitiger Gestaltungsakt.[837] Die Delegation für sich ist vielmehr eine Änderung der durch das objektive Recht festgesetzten Zuständigkeitsordnung und damit nicht an das Rechtsgeschäft geknüpft.

[836] Triepel S. 28.

[837] Zur letzteren Alternative Triepel, ZfaÖRV 9 (1939), 4 f.

Die Delegation von Kompetenzen ist gerade kein Rechtsgeschäft. Sie ist kein Verwaltungsakt, wie Manche behaupten,[17] Am wenigsten ist sie eine "Ernennung";[18] [...] Die Delegation ist auch keine Abdankung des Deleganten, [...] Endlich ist es zum mindestens missverständlich, wenn die Delegation als "Verfügung" über die Kompetenz des Deleganten oder als "Ermächtigung" oder "Bevollmächtigung" des Delegatars bezeichnet wird.[19] Sie ist kein Verzicht und keine Zession,[20] Sie ist auch kein einseitiger "Gestaltungsakt".[21] Vielmehr ist jede Delegation von Zuständigkeiten eine Aenderung der durch das objektive Recht festgesetzten Zuständigkeitsordnung, [...]

[21] Ueber die Anwendung dieses zuerst von Seckel herausgearbeiteten Begriffs auf das öffentliche Recht siehe Triepel, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Bd. 9 (1939) S. 4 f.

Anmerkungen

Hier wird eine übersichtliche Zusammenfassung von Triepel geliefert. Die Referenzen (von denen die zweite offensichtlich übernommen wurde) sitzen dabei an den unpassendsten Stellen. Wäre am Ende des Absatzes Triepel S. 28f genannt worden, hätte man von einer Paraphrase sprechen können, so aber ist dem Leser in keinster Weise klar, dass (fast) alles nach FN 836 auch von Triepel (1942) stammt.

Sichter
Cassiopeia30 Hindemith


[45.] Pes/Fragment 139 25 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 Kybot
Erstellt: 29. October 2011, 16:46 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Meyer Borgs 1982, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 25-31
Quelle: Meyer Borgs 1982
Seite(n): 500, Zeilen:
Soweit dies der Fall ist, sind alle Verträge als subordinationsrechtlich zu

behandeln und dessen Sonderrecht mittelbar zu unterstellen, zu deren Vertragsgegenstand die Parteien nicht im Verhältnis der Gleichordnung stehen.[718] Auch Behörden können daher subordinationsrechtliche Verträge schließen, wenn nur die Verpflichtung oder Berechtigung der einen Behörde prinzipiell durch Verwaltungsakt der anderen Behörde geregelt werden könnte. Zu denken ist hier z.B. an aufsichtsrechtliche Akte.[719]

[718] Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 47.

[719] Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 48.

Zum anderen sind alle Verträge als subordinationsrechtliche Verträge zu behandeln und dessen Sonderrecht mittelbar zu unterstellen, zu deren Vertragsgegenstand die Parteien nicht im Verhältnis der Gleichordnung sondern der Über- bzw. Unterordnung stehen [...]

c) Auch Behörden können untereinander subordinationsrechtliche Verträge schließen, falls nur die Verpflichtung oder Berechtigung der einen Behörde prinzipiell durch VA der anderen Behörde geregelt werden könnte, wie das z. B. bei aufsichtsrechtlichen Akten der Fall ist.

Anmerkungen

Weitgehende wörtliche Übernahmen, diese sind allerdings nicht als solche gekennzeichnet. Die Quellenverweise sind korrekt, reichen aber nicht aus, um den Leser klar zu machen, dass hier weitgehen wörtlich übernommen wurde. Die zweite Fußnote soll sich als Quellenangabe zudem wohl auf zwei Sätze beziehen.

Sichter
Hindemith


[46.] Pes/Fragment 135 06 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 Kybot
Erstellt: 7. November 2011, 14:34 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kopp 1996, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 6-11
Quelle: Kopp 1996
Seite(n): 1310, 1311, Zeilen: § 54 Rdnr. 37
Als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze, wie sie insbesondere in der neueren Rechtsprechung und im neueren Schrifttum Anerkennung gefunden haben, sind die §§ 54 ff. VwVfG sinngemäß auch auf die öffentlich-rechtlichen Verträge anzuwenden, die nicht unter die Vorschriften für das Verwaltungsverfahren nach § 9 ff. VwVfG fallen und auch keinen Sonderregelungen unterliegen.[692]

[692] Kopp, VwVfG 6. Aufl. 1996, § 54 Rdnr. 37.

Als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze, wie sie insb in der neueren Respr und im neueren Schrifttum Anerkennung gefunden haben […], sind § 54 und die entspr Vorschriften des Landesrechts sinngemäß auch auf verwaltungsrechtliche Verträge anwendbar, die nicht unter diese Vorschriften fallen und für die auch keine Sonderregelungen gelten […]
Anmerkungen

Die Übernahme ist fast wörtlich, aber sie ist nicht als wörtliche Übernahme gekennzeichnet, so dass trotz korrektem Quellenverweis für den Leser der Umfang und die Art der Übernahme unklar bleiben.

Sichter
Hindemith


[47.] Pes/Fragment 119 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 Kybot
Erstellt: 31. October 2011, 19:26 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 1-4
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1580, Zeilen: Rndnr. 60
[Dies deckt sich auch mit der wohl] überwiegenden Ansicht in der Literatur.[614] Als Vertragspartner sind danach auch teilrechtsfähige Rechtssubjekte desselben Rechtsträgers denkbar. Dies nämlich dann, wenn sie in ihrem Verhältnis zueinander mit eigenen Rechten und Pflichten zueinander ausgestattet sind.

[614] Otting, VR 1997, 361 (362); Papier, DÖV 1980, 292; Staudacher, JZ 1985 969 (971); Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk § 54 Rdnr. 60; Redeker/vonOertzen § 43 Rdnr. 11; wohl auch Penski, DÖV 1999, 85 (91); vgl. auch BVerwG, NVwZ 1982, 243.

Möglich sind daneben aber als Vertragspartner auch teilrechtsfähige Rechtssubjekte desselben Rechtsträgers, wenn die Organteile oder Behörden in ihrem Verhältnis zueinander mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind [...] [129]

[129] Ferner BVerwG NVwZ 1982, 243; Hoppe NJW 1980, 1017; Bethge DVBl 1980, 310; Papier DÖV 1980, 292; Staudacher JZ 1985, 969; Redeker/von Oertzen, VwGO 10. Aufl. § 43 Rn. 11; § 61 Rn. 4; zu In-sich-Verfahren bei Verwaltungsakt § 35 Rn. 80ff.

Anmerkungen

Nach dem Verweis auf die Quelle(n) folgt die ungekennzeichnete Übernahme. Diese ist kurz, aber wegen der neun zusammenhängend übernommenen Wörter (eigentlich elf, eine unbeholfene Wiederholung von "zueinander" rutscht dazwischen) doch eindeutig.

Sichter
Hindemith


[48.] Pes/Fragment 105 03 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 Kybot
Erstellt: 7. October 2011, 11:29 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Hoppe 1970, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 105, Zeilen: 3-9
Quelle: Hoppe 1970
Seite(n): 165, Zeilen: 24-31
Die Unterschiedlichkeit dieser Interessenlage ist auf die Verschiedenartigkeit der Funktionen des Rechts zurückzuführen. Ein subjektives Recht des Innenbereichs, soweit es sich überhaupt nachweisen läßt, muß deshalb auf Elemente verzichten, durch die es im Außenrechtskreis geprägt ist. Im Innenrechtsbereich geht es nicht um die Gewährleistung und Unantastbarkeit eines individuellen Rechtsstatus, sondern um die funktionsgerechte Zusammenordnung von Wirkungskreisen.[508]

[508] Hoppe S. 165.

Die Unterschiedlichkeit der Interessenlage ist also bereits auf die Verschiedenartigkeit der Funktionen des Rechts zurückzuführen. Ein subjektives Recht des Innenrechtsbereichs muß deshalb - falls es sich überhaupt nachweisen läßt - auf Elemente verzichten, durch die es im Außenrechtskreis geprägt ist. Im Innenrechtsbereich geht es nicht um die Gewährleistung und Unantastbarkeit eines individuellen Rechtsstatus, sondern um die funktionsgerechte Zusammenordnung von Willenskräften.
Anmerkungen

Durch die Fußnote wird nicht deutlich, dass hier eine längere Passage fast wortwörtlich übernommen wird.

Sichter
Cassiopeia30 Klicken (Kategorie)


[49.] Pes/Fragment 094 23 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 31. October 2011, 19:04 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 94, Zeilen: 23-27
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 352, Zeilen: Rdnr. 108
Das Verwaltungsverfahren stellt sich als ein Entscheidungsprozeß, in dem jede einzelne Handlung in ein Entscheidungssystem eingebettet ist, dar.[440] Maßgeblich kann daher nur sein, ob die Tätigkeit der Behörde die letztendliche Sachentscheidung mit Außenwirkung beeinflussen kann, selbst wenn sie lediglich im Bereich der Behörde stattfindet.[441]

[440] Hill S. 197; sowie allgemein Pitschas S. 622 ff.

[441] Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz, VwVfG, § 9 Rdnr. 108.

Maßgebend kann nur sein, ob die Tätigkeit der Behörde die Sachentscheidung beeinflussen kann, mag sie auch nur im Bereich der Behörde stattfinden, [...]

Das VwFv als Entscheidungsprozeß (Rn. 90) kann nicht in einzelne Handlungen aufgesplittet werden, jede einzelne Handlung ist in das Entscheidungssystem eingebettet. [221]

[221] Hill, S. 197; allgemein Pitschas, Verwaltungsverantwortung, S. 622ff.

Anmerkungen

Könnte natürlich richtig nach Hill zitiert sein. Ansonsten finden sich hier acht zusammenhängend übernommene Wörter, wegen Verstoß gegen die Zitierpflicht wäre das ein kleines Plgiat. PlagProf:-) Dies würde allerdings auch der Quelle ein "kleines Plagiat" unterstellen. Plausibler erscheint, dass das gesamte Text aus der Quelle übernommen wurde. Wie auch immer, die wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. (Hindemith)

Sichter
Hindemith


[50.] Pes/Fragment 093 05 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 13. October 2011, 19:57 (Deactivated)
BauernOpfer, Bäumler 1978, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 5-24
Quelle: Bäumler 1978
Seite(n): 492, Zeilen:
Die Entstehungsgeschichte des VwVfG selbst liefert zur Auslegung des § 9

VwVfG erste, wenn auch schwache Hinweise und Argumente gegen eine solche weite Auslegung.[433] Als der Entwurf von 1963 in der Literatur diskutiert wurde, erachtete man den § 9 VwVfG offenbar als unproblematisch.[434] Auch dem Regierungsentwurf von 1973 wurde in dieser Hinsicht kaum Beachtung zuteil.[435] Ein Eingehen auf die Protokolle sowohl der Bundesratsausschüsse für Innere Angelegenheiten, Finanzen und Recht, der Bundestagsausschüsse für Inneres und Recht sowie der Niederschriften der Plenardebatten beider Häuser zum VwVfG hilft nicht weiter, da sich zur Auslegung des § 9 VwVfG keine Äußerungen finden.[436] Lediglich vom Verwaltungsrechtsausschuß des Deutschen Anwaltsvereins wurde 1973 in der Stellungnahme zum VwVfG angeregt, § 9 VwVfG weiter zu formulieren, um auch sonstige Handlungen des öffentlichen Rechts, die den Rechtskreis eines anderen berühren, den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zu unterwerfen.[437] Im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages führte Stienen hierzu aus, daß man sich zu so einem Schritt nicht habe entschließen können. Von einem Verwaltungsverfahren sollten nämlich nur die verwaltungsexternen Verfahren geregelt werden.[438] Hieraus ergibt sich ein Hinweis zur Ablehnung der Auslegung des Begriffs der Außenwirkung in § 9 VwVfG im Sinne der Berührung von Organsphären.

[433] Vgl. Bäumler, BayVBl. 1978, 492 f.

[434] Vgl. Kratzer, BayVBl. 1964, 274 ff.; Schmitt-Lermann, JZ 1964, 402 ff.; Spanner, DVB1. 1964, 845 ff.; Thomas, DÖV 1964, 361 ff.; Baring, DVB1. 1965, 180 ff.; Feneberg, DVB1. 1965, 222 f f , sowie Rietdorf, DVB1. 1964, 333 ff. mit wenigstens einigen Anmerkungen zu § 9 VwVfG.

[435] Hierzu Redeker, DVB1. 1973, 744; Naujoks, JZ 1978, 41.

[436] Bäumler, BayVBl. 1978, 492.

[437] Stellungnahme des Verwaltungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins zum EVwVfG v. 5.11.1973.

[438] Deutscher Bundestag, 7. WP, 6. Ausschuß (Recht, Protokoll Nr. 28 der Sitzung vom 13.3.1974, S. 116).

Verfolgt man die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(VwVfG) des Bundes, so fällt auf, daß über Formulierung und Inhalt des § 9 VwVfG in all den Jahren der Beratungen und Diskussionen kaum ein Wort verloren wurde. Als der Entwurf von 1963 in verschiedenster Hinsicht einer wissenschaftlichen Würdigung unterzogen wurde[1], erachtete man diesen § 9 (den damaligen § 8) offenbar als unproblematisch. Auch dem Regierungsentwurf von 1973 wurde in dieser Hinsicht kaum Beachtung zuteil.[2] Schließlich sucht man auch in den Protokollen sowohl der Bundesratsausschüsse für Innere Angelegenheiten, Finanzen und Recht, der Bundestagsausschüsse für Inneres und Recht, sowie in den Niederschriften der Plenardebatten beider Häuser zum VwVfG vergeblich nach problematisierenden Ausführungen zu § 9 VwVfG. Lediglich der Verwaltungsrechtsausschuß des Deutschen Anwaltsvereins[3] regte in seiner Stellungnahme an, den § 9 weiter zu formulieren, um auch sonstige Handlungen des öffentlichen Rechts, die rechtliche Interessen eines anderen berühren, den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zu unterwerfen. Solche Maßnahmen den Verfahrensregeln zu unterwerfen, habe man sich nicht entschließen können, führte der Abgeordnete Stienen im Rechtsausschuß aus[4], weil grundsätzlich nur das verwaltungsexterne Verfahren geregelt werden sollte.

[1] Vgl. etwa Ule/Becker, Verwaltungsverfahren im Rechtsstaat, 1964; Köhler, MDR 1964, 274; Kratzer, BayVBl. 1964, 274; Rietdorf, DVB1. 1964, 293, 333, der immerhin einige, wenn auch knappe Ausführungen zu § 9 (dem damaligen § 8) macht; Schmitt-Lermann, JZ 1964, 402; Spanner, DVB1. 1964, 845; Thomas, DÖV 1964, 361; Baring, DVB1. 1965, 180; Feneberg, DVB1. 1965, 177, 222.

[2] Vgl. Haueisen, DVB1. 1973, 653; Redeker, DVB1. 1973 , 744. Auch in einer neueren Untersuchung zum Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird § 9 nicht näher behandelt, vgl. Naujoks JZ 1978, 41.

[3] Stellungnahme des Verwaltungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins zum EVwVfG v. 5. 11. 1973.

[4] Deutscher Bundestag, 7. WP, 6. Ausschuß (Recht, Protokoll Nr. 28 der Sitzung vom 13.3.1974, S. 116.

Anmerkungen

Sehr ausführliche Übernahme von Bäumler inklusive der ganzen Literatur dazu. Bäumler wird als Quelle zweimal genannt, jedoch ohne dabei klarzustellen, dass der gesamte Gedankengang von ihm stammt.

Sichter
Drhchc


[51.] Pes/Fragment 086 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 31. October 2011, 18:47 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 1-4
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1564, Zeilen: Rndnr. 16
[Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu den Verfahrensinstrumenten der Behörde und ist zugleich annexe] Materie des materiellen Verwaltungsrechts.[388] Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 VwVfG angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus §§ 55 bis 61 VwVfG nichts Abweichendes ergibt.[389]

[388] Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rdnr. 252.

[389] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 16.

Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu dem Verfahrensinstrumentarium der Behörde, ist zugleich annexe Materie des materiellen Verwaltungsrechts. Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des VwVfG, soweit sich aus §§ 55 bis 61 nichts Abweichens ergibt.
Anmerkungen

Fortsetzung von S. 85. Selbst wenn sich bei Peine die Stelle so auch finden ließe, so wären doch die weitgehend wörtlichen Übernahmen nicht ausreichend gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith


[52.] Pes/Fragment 085 33 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 31. October 2011, 18:44 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 33-35
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1564, Zeilen: Rdnr. 16.
Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu den Verfahrensinstrumenten der Behörde und ist zugleich annexe [Materie des materiellen Verwaltungsrechts.[388] Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 VwVfG angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus §§ 55 bis 61 VwVfG nichts Abweichendes ergibt.[389]

[388] Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rdnr. 252.

[389] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 16.

Die auf den Abschluß eines Vertrags nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden einschließlich des Vertragsabschlusses gehört zu dem Verfahrensinstrumentarium der Behörde, ist zugleich annexe Materie des materiellen Verwaltungsrechts. Durch diese Einordnung erklärt und rechtfertigt sich die in § 62 Satz 1 angeordnete Geltung der übrigen Vorschriften des VwVfG, soweit sich aus §§ 55 bis 61 nichts Abweichens ergibt.
Anmerkungen

Siehe auch hier: Pes/Fragment_086_01 Selbst wenn sich bei Peine die Stelle so auch finden ließe, so wären doch die weitgehend wörtlichen Übernahmen nicht ausreichend gekennzeichnet.

Sichter
Hindemith


[53.] Pes/Fragment 075 04 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 31. October 2011, 18:27 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stelkens 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 4ff.
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 186; 185, Zeilen:
Einigkeit besteht darüber, daß der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes damit extensiv auszulegen ist.[331] Gesprochen wird daher auch vom weiten Behördenbegriff[332] oder umfassenden Behördenbegriff.[333] Er erfaßt alle Stellen, die durch das jeweilige Organisiationsrecht gebildet worden sind und unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.[334] [...]

Die weite Definition des § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW) umfaßt demnach zunächst jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe.[336] Erfaßt werden also alle Stellen, die durch Organisationsrecht gebildet wurden und vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen[337] eigenständige öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.[338] Hierbei ist die Organisation der Behörde, ihre organisationsrechtliche Zuordnung oder die Einordnung der Organschaft einer juristischen Person für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, nicht maßgebend.[339]

[331] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 217. [332] BVerfGE 9, 172 (178). [333] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 20. [334] OVG Münster NJW 1967, 949; BVerwGE 9, 172, 178; Ule/Laubinger § 9 Rdnr. 5; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 217; Rasch, VerwArch 50 (1959), 1, 8 ff; ähnlich Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rdnr..32; enger BVerfGE 10, 20, 48. [336] BVerwGE, NJW 1962, 409 (410). [337] Hierzu näher unten S. 81. [338] OVG Münster, NJW 1967, 949; OVGE 30, 1 (17); NVwZ 1986, 761; BVerwGE 9, 172 (178); Ule/Laubinger § 9 Rdnr. 5. [339] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 214.

S. 186, Rndnr 217:

Die weite Definition des § 1 Abs. 4 umfaß demnach zunächst jede Person des öffentlichen Rechts und ihrer Organe,[530] d.h. jede Stelle, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[531]

[530] BVerwG NJW 1962, 409, 410. [531] OVG Münster NJW 1967, 949; OVGE 30, 1, 17; NVwZ 1986, 761; NJW 1989, 549; ähnlich BVerwGE 9, 172, 178; Ule/Laubinger § 9 Rn. 5; enger BVerfGE 10, 20, 48; ihm folgend BVerG NJW 1991, 2980 (Rn. 13); BGHZ 40, 225, 228.

S. 185, Rndnr. 214: Maßgebend ist nicht die Organisation der Behörde, ihre organisationsrechtliche zuordnung oder die Frage der Organschaft einer juristischen Person.

Anmerkungen

Zuerst wird in FN 331 Rndnr. 217 (korrekt) referenziert. Dann folgt etwas später ein KomplettPlagiat von genau dieser Stelle ("Die weite Definition...") mit übernommener Fußnote 336 (=530 der Quelle). Der nächste Satz (inkl. FN 337 und 338) ist eine Verschleierung mit Fußnotenübernahme (FN 338 = 531 der Quelle unter teilweiser Auslassung). Der letzte Satz (mit Verweis auf Rndnr. 214) könnte für sich alleine als korrekt paraphrasiert durchgehen. Alles Zusammen wird nun aber als BauernOpfer gewertet, schließlich wird vor der Übernahme auf Rndnr. 217 verwiesen.

Sichter
Drhchc


[54.] Pes/Fragment 067 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 19. September 2011, 14:12 (Drhchc)
Bulling 1989, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 1-10
Quelle: Bulling 1989
Seite(n): 279, Zeilen: Spalte 2, Zeile 7-12
a) Vorverhandlungen

Vorverhandlungen sind Kontakte, bei denen in fachlichen und rechtlichen Erörterungen Inhalt und Umfang des Handlungs- und Entscheidungsbedarfs eingegrenzt werden. Hierbei geht es noch nicht um rechtsverbindliche Festlegungen, sondern vielmehr um die vorgelagerte Klärung, ob weitere Handlungen sinnvoll sind. Hierbei handelt es sich nicht wie Bohne annimmt um eine Alternative zum Vorbescheid oder zur Zusicherung nach § 38 VwVfG.[286]

[286] Vgl. Bohne, VerwArch 1984, 343 (347).

1. Vorverhandlungen

Vorverhandlungen sind Kontakte zwischen der Behörde und dem Betroffenen[12], bei denen in fachlichen und häufig auch rechtlichen Erörterungen Inhalt und Umfang des Handlungs- und Entscheidungsbedarfes eingegrenzt werden. [...] anderes als die sowohl im Baurecht wie auch im Immissionsrecht durchaus noch üblichen „Vorbescheide"[14].

[14] Dies verkennt Bohne (Anm. 1), S. 347, wenn er diese Vorverhandlungen als Alternative zum Vorbescheid, Zusicherung nach § 38 VwVfG oder gar öffentlich-rechtlichen Verträgen gleichen Inhalts darstellt.

Anmerkungen

Auf Bulling wird eine Seite vorher und auf der gleichen Seite weiter unten referenziert. Jedoch nicht im Zusammenhang mit diesem Absatz.

Sichter
Cassiopeia30


[55.] Pes/Fragment 055 07 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 14. October 2011, 16:54 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 7-12
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 200, Zeilen: 14-21
Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Leistungen vereinbart werden, die hohe Grundinvestitionen erfordern, da hierdurch die Investitionssicherheit

erhöht wird. Dies gilt entsprechend für die Servicekontrakte mit externen Dritten, wenn aufgrund längerer Laufzeiten Economies of scale durch Fixkostendegressionseffekte realisiert werden.[209] Diesen Vorteilen steht entgegen, daß Ressourcen durch lange Laufzeiten von Kontrakten erst einmal gebunden werden. Eine Neuorientierung nach einer Budgetperiode ist dann nicht mehr möglich.

[209] Winter S. 200. Unter Economies of Scale werden in der Regel Massenproduktionsvorteile verstanden. Sie können sich aus produktivitätssteigernden Spezialisierungen, Lerneffekten und der Vermeidung von sog. Leerkosten ergeben.

Dies kann besonders dann von Vorteil sein, wenn Leistungen vereinbart werden, die hohe Grundinvestitionen erfordern, um Investitionssicherheit zu gewährleisten. Ähnlich gelagerte Vorteile längerer Laufzeiten könnten sich bei Produkt-Zielvereinbarungen mit externen Dritten ergeben, wenn aufgrund längerer Laufzeiten, economies of scale durch Fixkostendegressionseffekte realisierbar werden. Nachteilig bei längeren Laufzeiten ist die damit einhergehende längerfristige Ressourcenbindung, welche die durch das Kontraktmanagement eröffneten Handlungsspielräume wieder einschränkt.
Anmerkungen

Auch der Satz nach der FN ist eine Paraphrase der Aussagen Winters.

Sichter
Plaqueiator


[56.] Pes/Fragment 054 26 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 6. October 2011, 12:32 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 26-27
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 200, Zeilen: 7-11
Dies ergibt sich aus der durch die Leistung resultierenden budgetären Belastung der übergeordneten Ebene, die ganz [in ihrem Interesse handelnd eine Entlastung ihres Budgets um obsolete Leistungen anstreben wird.[207]]

[207] Winter S. 200.

Diese Überprüfung der Leistungen wird im Rahmen des Kontraktmanagements allerdings nicht zum Selbstzweck erklärt, sondern ergibt sich alleine aus der durch die Leistung resultierenden budgetären Belastung der übergeordneten Ebene, die ganz in ihrem Interesse handelnd, eine Entlastung ihres Budgets, um obsolete Leistungen anstreben wird.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, aber das wörtlich übernommene Textfragment ist nicht als Zitat ausgewiesen, so dass für den Leser Art und Umfang der Übernahme nicht zu erkennen sind.

Sichter
Cassiopeia30


[57.] Pes/Fragment 054 07 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 14. October 2011, 16:32 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 7-26
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 199f., Zeilen: 5-11; 1-7
Die jeweiligen Kontrakte benötigen eine Bezeichnung oder Titel, wobei dieser nicht mit dem "Titel" aus der Begriffswelt der Kameralistik zu verwechseln ist.[201] Gemeint ist eine Kontraktbezeichnung, die den Kontrakt individualisierbar macht und den Parteien eine schnelle Zuordnung ermöglicht. Für eine datentechnische Erfassung der Kontrakte wird daneben ein numerischer Code empfohlen, der die einzelne Ebene sowie eine fortlaufende Nummer enthält.[202] Wie bei öffentlichrechtlichen Verträgen i.S.v. §§ 54 VwVfG gem. § 57 VwVfG erforderlich, sollten auch die Kontrakte schriftlich abgeschlossen werden. Dabei sind alle Parteien des Kontraktes aufzuführen und genau voneinander abzugrenzen. Hierbei sollte der Name und die Funktion der Vertreter der jeweiligen Organisationseinheit der Partei im Kontrakt angegeben werden.[203] Die Laufzeit der Kontrakte orientiert sich grundsätzlich an der Länge der Budgetperiode,[204] Es ist aber auch möglich, die Laufzeit auf einzelne Projekte anzupassen, wenn dies die Projektplanung erleichtert. Dies wird in Zukunft vermutlich sogar die Regel werden, da dies der dezentralen Ressourcenverantwortung stärker gerecht wird, als das Festhalten an

der Budgetperiode. Zwar sprechen für eine Kopplung an die Budgetperiode Grundüberlegungen des Sunset-Legislation,[205] da spätestens nach Ende einer Budgetperiode wieder die Notwendigkeit der innerhalb der Kontrakte kodifizierten Leistungen zu überprüfen sind.[206]

[201] Winter S. 199.

[202] Winter S. 199.

[203] Winter S. 199 f., vgl. auch die Zielvereinbarung der Stadt Schwerte im Kulturbereich S. 236 ff.

[204] KGSt Bericht 4/1998 S. 17.

[205] Unter Sunset-Legislation versteht man ein seit 1976 in einer Reihe von US-Bundesstaaten erprobtes Konzept zur Kürzung von Staatsausgaben durch automatische zeitliche Begrenzung der Maßnahmen und Programme der öffentlichen Hand. Es wird von vornherein ein Endtermin festgelegt. Die Verwaltung wird in regelmäßigen Abständen zur Prüfung von Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, politischer Aktualität und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen aufgrund von Beurteilungsberichten gezwungen.

[206] Langner S. 261 f.

Der Titel[541] bzw. die Bezeichnung der Zielvereinbarung sollte möglichst selbsterklärend und redundanzfrei im System aller Zielvereinbarungen sein. Sämtliche Zielvereinbarungen sollten daneben eine numerische Codierung erhalten, die die Art, die Ebene der Zielvereinbarung und eine fortlaufende Nummer beinhaltet, so daß eine eindeutige Bestimmung und damit die Verwaltung durch DV-Systeme ermöglicht werden kann. Alle Partner einer Zielvereinbarung müssen genannt und genau abgegrenzt sein. Hierbei sollten die Funktionsbezeichnungen und Namen der Vertreter der jeweiligen

[S. 200]

Dienststellen Teil der Zielvereinbarung werden, die letztlich auch für die Ausführung und Erfüllung der Zielvereinbarung verantwortlich sind. Die Laufzeit der Zielvereinbarungen sollte sich für die Majorität der Vereinbarungen an der Länge der Budgetperiode orientieren. In sofern finden hier Ansätze der Grundüberlegung des Sunset-Legislation Eingang in das Kontraktmanagement, da spätestens nach Ende einer Budgetperiode wieder die grundsätzliche Notwendigkeit der innerhalb der Zielvereinbarungen kodifizierten Leistungen zu überprüfen ist.[542]

[541] Der Titel ist hier keinesfalls mit einem „Titel" aus der Begriffswelt der Kameralistik zu verwechseln.

[542] Vgl. Langner, P., Zero-Base Budgeting und Sunset Legislation, Instrumente zur Rückgewinnung öffentlicher Handlungsspielräume?, 1983, S.261f.

Anmerkungen

Siehe auch die anderen Fragmente zu S. 54.

Sichter
Bummelchen


[58.] Pes/Fragment 053 03 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 Kybot
Erstellt: 6. October 2011, 11:10 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 3-13
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 198, Zeilen: 10-16:19-23
IV. Servicekontrakte

Die Servicekontrakte werden für Bereiche abgeschlossen, in denen eine Verwaltungseinheit eine Leistung von einer Stelle bezieht, bei der es sich um einen externen Dritten oder um eine nicht mit ihr in einem hierarchischen Kontext stehende Verwaltungseinheit, handelt. In der Regel geht es um Vorleistungen für den eigenen Leistungserstellungsprozeß der Verwaltungseinheit oder um Hilfsleistungen, die nicht unmittelbar mit der eigenen Leistungserstellung im Zusammenhang stehen. Elementarer Bestandteil dieser Kontrakte ist die Verrechnung der empfangenen Leistungen zu verwaltungsinternen Verrechnungspreisen, soweit die Leistungen aus der Verwaltung selber kommen.[197]

[197] Winter S. 198.

Service-Zielvereinbarungen

Die Service-Zielvereinbarungen werden für alle Leistungen abgeschlossen, die eine Verwaltungseinheit von einer nicht mit ihr in einem hierarchischen Kontext stehenden Verwaltungseinheiten, aber auch von externen Unternehmen der Verwaltung, bezieht. Im Regelfall handelt es sich um Vorleistungen für den eigenen Leistungserstellungsprozeß der Verwaltungseinheit oder um Hilfsleistungen, die nicht unmittelbar mit der eigenen Leistungserstellung zusammenhängen. [...] Elementarer Bestandteil des Kontraktmanagements ist eine Verrechnung der empfangenen Leistungen zu verwaltungsinternen Verrechnungspreisen, deshalb besteht auch die Pflicht für alle Verwaltungseinheiten, bei Bezug von Leistungen von anderen Einheiten Service-Zielvereinbarungen abzuschließen.

Anmerkungen

Zusammengebaut aus zwei Abschnitten von Winter. Der Umfang der Übernahme wird durch den Quellenverweis am Ende keineswegs klar.

Sichter
Cassiopeia30


[59.] Pes/Fragment 048 09 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 6. October 2011, 10:49 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 9-17
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 196, Zeilen: 22-30
Die Zuweisung der Ressourcen wird in diesen Vereinbarungen nach Qualität und Quantität eindeutig an bestimmte Leistungen gekoppelt. Grundlage der Preisermittlung ist eine offengelegte Kalkulation der Preise, mit der sämtliche mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten der Verwaltung abgedeckt werden müssen. Das Controlling überprüft diese Kalkulation hinsichtlich ihrer Plausibilität und Eintrittswahrscheinlichkeit, wobei ihm alle Möglichkeiten der produkt- bzw. projektbezogenen Informationsgewinnung in Zusammenarbeit mit dem vor Ort tätigen Controlling der Ausgangskalkulation offenstehen.[171]

[171] Winter S. 196.

Die Zuweisung der Ressourcen wird in diesen Vereinbarungen [...] nach Qualität und Quantität eindeutig an bestimmte Leistungen gekoppelt. Grundlage der Preisermittlung ist eine offengelegte Kalkulation der Preise, mit der sämtliche mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten der Verwaltung abgedeckt werden müssen. Das Controlling [...] überprüft diese Kalkulation hinsichtlich ihrer Plausibilität und Eintrittswahrscheinlichkeit, wobei ihm alle Möglichkeiten der produkt- bzw. projektbezogenen Informationsgewinnung in Zusammenarbeit mit dem vor Ort tätigen Controlling der Ausgangskalkulation offenstehen.
Anmerkungen

Drei Sätze sind wörtlich übernommen, an zwei Stellen gibt es kürzere Auslassungen. Die Fußnote am Ende reicht nicht aus, um Art und Ausmaß der Übernahme für den Leser deutlich zu machen.

Sichter
Cassiopeia30 Hindemith


[60.] Pes/Fragment 041 24 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 25. October 2011, 15:09 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winter 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 24-33
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 178, Zeilen: 12-15, 17-20
Dem Bürgermeister als Verwaltungschef wird bei den Verhandlungen daran gelegen sein, ein möglichst großes Budget für sich zu erhalten. Dem Rat wird demgegenüber daran gelegen sein, ein möglichst großes Leistungsvolumen zu erreichen, da das kommunale Budget primär durch die Steuereinnahmen determiniert ist.[FN 126] Durch den von beiden Seiten[FN 127] vereinbarten Kontrakt soll sichergestellt werden, daß die Verwaltung die Vorgaben des Rates beachtet, da sie mit am Verhandlungstisch saß und dem Kontrakt zugestimmt hat.[FN 128] Dies ist aus Sicht der KGSt für den Rat von entscheidender Bedeutung, da er trotz der Delegation[FN 129] des Leistungsauftrages umfassend verantwortlich bleibt.[FN 130]

[FN 126: Winter S. 178.]

[FN 127: Im Folgenden wird, um dem Neuen Steuerungsmodell gerecht zu werden, von Partnern zu sprechen sein.]

[FN 128: Vgl. KGSt Bericht 10/1996 S. 10.]

[FN 129: Zur Delegation im einzelnen S. 156 ff.]

[FN 130: KGSt Bericht 19/1992 S. 43.]

Im Interesse der Exekutive wird dabei nach wie vor ein möglichst großes Budgetvolumen liegen, welchem von der Legislative der Wunsch nach einem möglichst großen Leistungsvolumen, bei einem primär durch die Steuereinnahmen determinierten Budget, entgegen gestellt wird. [...] Damit stellt die Legislative sicher, daß die Verwaltung die Vorgaben der Politik beachtet.[FN 496] Denn die Legislative bleibt auch bei der Einführung von Kontraktmanagement umfassend verantwortlich für den delegierten Leistungsauftrag an die Exekutive.[FN 497]

[FN 496: Vgl. KGSt [Hrsg.], Das Verhältnis von Politik und Verwaltung, Bericht 10/1996, S.10]

[FN 497: Vgl. KGSt [Hrsg.], Bericht 19/1992, S.43]

Anmerkungen

Hier greift Pes in das Originalmaterial ein, indem er es konkretisiert und teilweise paraphrasiert. Nichtsdestotrotz bleiben viele der Originalformulierungen und auch die beiden Fußnoten unverändert stehen. Die in FN 126 gegebene Quellenangabe Winter (1998) erfolgt in derselben Form wie sonst auch überall in der Arbeit. Wie soll selbst der fachkundige Leser/ die fachkundige Leserin so erkennen, wann Pes eine Quelle zitiert und wann er "nur" paraphrasiert. Er selbst benutzt diese Art der Quellenangabe völlig undifferenziert, was an anderer Stelle zur Verschleierung umfangreicherer wortidentischer Übernahmen führt. Noch dazu wird Winter in der Mitte der Übernahme referenziert. Dieses Fragment steht in einer Reihe mit vielen weiteren (langen) Übernahmen aus Winter 1998.

Sichter
Drhchc


[61.] Pes/Fragment 040 19 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 6. October 2011, 10:57 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Winter 1998

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 19-23
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 177, Zeilen: 1-
Von der KGSt wurde das Kontraktmanagement als ein Steuerungs-, Planungs- und Controllinginstrument, bei dem zwischen der Leitung einer Organisationseinheit und dem Management einer niedrigeren hierarchischen Ebene verbindliche Absprachen über einen bestimmten Zeitraum getroffen werden, verstanden.[121]

[121] KGSt Bericht 19/1992 S. 42.

[Erstmalig wurde der Begriff des "Kontraktmanagement" im Zusammenhang mit Reformvorhaben in der öffentlichen Verwaltung durch ein Modellvorhaben der Stadt Til-]burg / Niederlande, als "ein Steuerungs-, Planungs- und Controllinginstrument, bei dem zwischen der Leitung einer Organisationseinheit und dem Management einer niedrigeren hierarchischen Ebene verbindliche Absprachen über einen bestimmten Zeitraum getroffen werden" definiert.[492]

[492] Vgl. KGSt [Hrsg.], Wege zum Dienstleistungsunternehmen Kommunalverwaltung - Fallstudie Tilburg, Bericht 19/1992, S.42

Anmerkungen

Die Quelle macht vor, wie man richtig zitiert.

Sichter
Cassiopeia30


[62.] Pes/Fragment 040 10 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 19. September 2011, 12:32 (Drhchc)
BauernOpfer, Brede 2001, Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 10-19
Quelle: Brede 2001
Seite(n): 98, Zeilen: 14-21
Nicht nur der städtische Schlachthof, der Abwasserbetrieb oder das Museum sollen wie Unternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden.[119] Das Prinzip soll auch auf das Liegenschafts-, Rechts- und Personalamt u.s.w. angewendet werden. Als selbständig agierende Einrichtungen sollen sie vertraglich gehalten sein, für die Kommune Serviceleistungen zu erbringen. Hierfür erfolgt die in den Kontrakten vorgesehene Entlohnung und entsprechende Ausstattung mit Kapital. Darüber hinaus erfolgt eine Finanzierung nach dem Tilburger-Modell durch das Angebot von Leistungen am Markt, auf dem die Serviceeinheiten selbständig auftreten können.[120]

[119] Sie sind i.d.R. ohnehin schon in privatrechtliche Betriebe umgewandelt. [120] Brede S. 98

Tatsächlich hat es etwas Bestechendes, nicht nur den Städtischen Schlachthof, den Abwasserbetrieb, das Museum und den Botanischen Garten in kaufmännisch geführte Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform zu verwandeln, sondern dieses Prinzip auch auf das Liegenschafts-, das Rechts-, das Personalamt usw. anzuwenden. Denn es ist möglich, überall selbständig agierende Einrichtungen zu schaffen, die vertraglich gehalten sind, der Kommune Serviceleistungen zu erbringen (Kontraktmanagement), natürlich dafür entgolten werden und entsprechend mit Kapital ausgestattet sind, doch im übrigen versuchen müssen, ihre Existenz durch Leistungsverwertung am Markt zu sichern.
Anmerkungen

Die Länge der fast wörtlichen Übernahme ist nicht durch die Angabe in der Fußnote gedeckt. In der Arbeit wird Brede übrigens im Literaturverzeichnis fehlerhaft angegeben als: Brede, Helmut, Grundsätze der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, München 2001. Richtig wäre gewesen: Brede, Helmut, Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre, München, 2001.

Sichter
Cassiopeia30


[63.] Pes/Fragment 040 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 6. October 2011, 11:31 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Winter 1998

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1-5
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 176, Zeilen: 8-12
Das Kontraktmanagement stellt die systemische Kopplung her, mit der die nachgeordneten hierarchischen Ebenen der Verwaltung nach wie vor an den Rat gebunden werden. Dies wird dadurch erreicht, daß Absprachen für bestimmte Zeiträume über zu erbringende Leistungen und die dafür zur Verfügung stehenden Mittel getroffen werden.[117]

[117] KGSt Bericht 17/1994 S. 34; KGSt Bericht 4/1998 S. 10.

Das Kontraktmanagement stellt dementgegen die systematische Bindung her, mit der die nachgeordneten hierarchischen Ebenen der Verwaltung untereinander und die Exekutive nach wie vor an den Willen der Legislative gebunden werden, indem

verbindliche Absprachen für bestimmte Zeiträume über zu erbringende Leistungen und die dafür zur Verfügung stehenden Mittel getroffen werden.[490]

[490] Vgl. KGSt [Hrsg.], Bericht 17/1994, S.34

Anmerkungen

Aus systematisch wird systemisch. Die angeblich zitierte Quelle (KGSt) liegt vor und ist von Winter korrekt paraphrasiert.

Sichter
Cassiopeia30


[64.] Pes/Fragment 038 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 29. September 2011, 06:14 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 1-4
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 21, Zeilen: 1-6
[Eine Vielzahl von Einzelaktivitäten der Verwaltung wird hierzu zu Produktgruppen und Produkten] zusammengefaßt.[103] Primäre Kriterien sind die politisch-strategischen Ziele der Kommune, die Erwartungen der Bürger an ganzheitliche Leistungsangebote, sowie innerhalb der Verwaltung das Erfordernis an möglichst eindeutiger Ergebnis- und Kostenverantwortlichkeit.[104]

[103] Zur Definition von Produkten KGSt Bericht 8/1994 S. 11 ff..; Holl, VOP 4/1997, 12 ff.

[104] KGSt Bericht 8/1994 S. 10.

Zum einen müssen die unzähligen Einzelaktivitäten der Verwaltung zu einer überschaubaren Zahl von Leistungspaketen bzw. Produkten zusammengefaßt werden. Primäre Kriterien der Produktbildung sind die politisch-strategischen Ziele der Kommune, die Erwartungen der Bürger/Abnehmer an ganzheitliche Leistungsangebote sowie innerhalb der Verwaltung das Erfordernis einer möglichst eindeutigen Ergebnis- und Kostenverantwortung.
Anmerkungen

Die korrekte Quelle ist nicht angegeben. Ausserdem sind wörtliche Übernahmen nicht als solche gekennzeichnet.

Sichter
Cassiopeia30


[65.] Pes/Fragment 033 28 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 Kybot
Erstellt: 10. October 2011, 10:58 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Pes, Pitschas 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 28-30
Quelle: Pitschas 1998
Seite(n): 912, Zeilen:
Die Aufgabe der Animation zum selbständigen und eigenverantwortlichen Handeln gestaltet hierbei Dienst- und Fachaufsicht strukturell neu. Der Vorgesetzte erlebt sich in einer [Service- und Stützungsfunktion gegenüber den Mitarbeitern.[84]]

[84] Pitschas, DÖV 1998, 907 (912).

Die Aufgabe der Animation zum selbständigen und eigenverantwortlichen Handeln gestaltet Dienst- und Fachaufsicht strukturell neu. Der Vorgesetzte erlebt sich in einer Service- und Stützungsfunktion gegenüber den Mitarbeitern. Er agiert als "Dienstleister", d.h. als Men-[tor seiner Mitarbeiter[43]]

[43] Aus personalwirtschaftlicher Perspektive hierzu Werner Korintenberg, Strategisches Personalmanagement für die öffentliche Verwaltung, 1997, S. 153 ff.; Rainer Pitschas, Verwaltungsmodernisierung durch Führungskräfteentwicklung, in: H. Siedentopf (Hrsg.), Öffnung und Kooperation, 1997, S. 107 (118).

Anmerkungen

Wortwörtliche Übernahme abgesehen von der Ergänzung "hierbei".

Sichter
Cassiopeia30


[66.] Pes/Fragment 028 21 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 29. September 2011, 05:34 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Marcusb
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 21-25
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 18, Zeilen: 38-42
Innerhalb der Fachbereiche muß die Verantwortung für das Leistungsergebnis soweit wie möglich nach unten bis auf den einzelnen Mitarbeiter verlagert werden.[42] Mit der persönlichen Ergebniszuordnung soll das Führungs- und Kreativitätspotential der Mitarbeiter besser ausgenutzt werden können.

[42] Bruns/Mohnen, VR 1999, 2 (4 f.).

Innerhalb der Fachbereiche muß die Verantwortung für das Leistungsergebnis soweit wie möglich nach unten bis auf einzelne Mitarbeiter verlagert werden. Mit der persönlichen Ergebnisverantwortung nutzt das Dienstleistungsunternehmen

Kommunalverwaltung das Führungs- und Kreativpotential seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Anmerkungen

Aus vielen Mitarbeitern werden ein Mitarbeiter und aus der Ergebnisverantwortung wird die Ergebniszuordnung. Weiter oben auf S. 28 wird einmal auf KGSt Bericht 5/1993 , S. 17, hingewiesen.

Sichter
Cassiopeia30


[67.] Pes/Fragment 028 05 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 28. September 2011, 20:51 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 5-10
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 17, Zeilen: 32-37
Technisch kann man einzelne Schritte unterteilen. Die vom Fachbereich zu erzeugenden Produkte werden zuerst klar definiert.[38] Um sie erstellen zu können, erhält der Fachbereich ein auf die Produkte bezogenes Budget, aus dem er alle zur Produkterstellung notwendigen Leistungen (auch Dritter) bezahlen kann.[39] Leistungen, die er von anderen Bereichen der Verwaltung bezieht, sind grundsätzlich entgeltlich.

[38] KGSt Bericht 19/1992 und zur Definition und Beschreibung von Produkten KG St Bericht 8/1994; Blume, Der Gemeindehaushalt, 1/1993, 1;Jacoby, VOP 5/1999, 19 ff.; Osner, VOP 3/1997, 24 ff.;

[39] KGSt Bericht 5/1993 S. 17.

Technisch wird dies wie folgt bewirkt: Die vom Fachbereich zu erzeugenden Leistungen (Produkte) werden klar definiert. Um sie erstellen zu können, erhält der Fachbereich ein auf die Produkte bezogenes Budget, aus dem er alle zur Produkterstellung notwendigen Leistungen (auch Dritter) bezahlen muß. Leistungen, die er von anderen Organisationseinheiten der Verwaltung bezieht, sind grundsätzlich entgeltlich.
Anmerkungen

Fußnote Nummer 39 reicht nicht aus, um das Ausmaß und den wörtlichen Charakter der Übernahme, die nach der Fußnote auch noch fortgesetzt wird, deutlich zu machen.

Sichter
Cassiopeia30


[68.] Pes/Fragment 028 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 29. September 2011, 06:09 (Drhchc)
Fragment, Gesichtet, KGSt 1993, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1-4
Quelle: KGSt 1993
Seite(n): 18, Zeilen: 2-8
[Um die Verwaltungsleistungen (Produkte) effizient erbringen zu können, benötigen die jeweiligen Fachbereiche ausreichend Handlungsspielräume. Zu diesem Zweck soll ihnen die Ressourcenverantwortung übertragen werden. Dies bedeutet, daß ihnen die Verantwortung für den zweckversprechenden Einsatz ihrer Geld-, Stellen-, ] Personal- und Sachmittelressourcen eingeräumt wird.[36] Im Rahmen der

gemeinsam erstellten Regeln können die Fachbereiche ihre Ressourcen dann frei bewirtschaften, untereinander austauschen oder in das nächste Haushaltsjahr übertragen.

[36] Mersmann, BWVP 1995, 97 (98).

Um so arbeiten zu können, brauchen die Fachbereiche ausreichende Handlungsspielräume. Es muß ihnen überlassen sein, wie sie ihren Leistungsauftrag

im einzelnen erfüllen. Daher ist ihnen die Verantwortung für den zweckentsprechenden Einsatz ihrer Ressourcen (Geld, Stellen. Personal, Sachmittel) zu übertragen. Im Rahmen zentral vorgegebener Regeln können sie ihre Ressourcen frei bewirtschaften, untereinander austauschen oder in das nächste Haushaltsjahr übertragen.[1]

[1] KGSt-Bericht Nr. 12/1991. Dezentrale Ressourcenverantwortung: Überlegungen zu einem neuen Steuerungsmodell

Anmerkungen

Der ganze Abschnitt ist aus KGSt zusammengesetzt, wobei immer wieder weitere Referenzen eingestreut werden, die sich dort nicht finden lassen. Zum Vergleich bitte auch die angrenzenden Fragmente beachten.

Sichter
Cassiopeia30


[69.] Pes/Fragment 027 15 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 18. October 2011, 17:07 (Drhchc)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lange 1999, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 15-21
Quelle: Lange 1999
Seite(n): 100, Zeilen: 19-23
Die Reformansätze des Neuen Steuerungsmodells lassen sich neben der von der KGSt vorgenommenen Einordnung mit von Mutius in vier Bereiche einteilen, die wiederum die verschiedenen angesprochenen Elemente enthalten.[33] Diese vier großen Bereiche sind ein neues Steuerungskonzept, eine angepaßte Organisationsstruktur,

ein modifiziertes Steuerungsinstrumentarium sowie ein modernes Personalmanagement. Dies alles soll zu einer veränderten "Verwaltungskultur" führen.[34]

[33] v. Mutius, FS Stern, S. 685 (689). [34] Lange S. 100

Die Reformansätze des "Neuen Steuerungsmodells"[554] lassen sich mit v. Mutius in vier Bereiche einteilen[555], die wiederum verschiedene Elemente enthalten. Diese vier großen Bereiche sind ein neues Steuerungskonzept, eine angepaßte Organisationsstruktur, ein modifiziertes Steuerungsinstrumentarium sowie ein modernes Personalmanagement mit einer veränderten Verwaltungskultur[556].

[554] KGSt, Das Neue Steuerungsmodell, Bericht Nr. 5/1993. [555] Vgl. v. Mutius, in: Festschrift für Stern S. 685 (689). Nach Brückmann, Hess StuGZ 1994 S. 222 besteht das "Neue Steuerungsmodell" demgegenüber aus sieben Elementen. [556] Vgl. v. Mutius, in: Festschrift für Stern S. 685 (689).

Anmerkungen

Lange wird als Quelle genannt, jedoch hat der Leser keine Chance, zu erfahren, wo die Übernahme begonnen hat.

Sichter
Cassiopeia30


[70.] Pes/Fragment 026 23 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 17. October 2011, 21:17 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Jann 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 23-27
Quelle: Jann 1998
Seite(n): 73, Zeilen: li, 44-66; re, 1-11
Nach den Berichten der KGSt[26] kann das Konzept des Neuen Steurungsmodells in drei Bereiche unterteilt werden. Zum einen ist dies der Aufbau einer unternehmensähnlichen, dezentralen Führungs- und Organisationsstruktur, [27] zum Zweiten die Outputsteuerung[28] und zum Dritten die Aktivierung der neuen Strukturen durch Wettbewerb und Kundenorientierung.[29]

[26] KGSt Bericht 19/1992; KGSt Bericht 5/1993; KGSt Bericht 6/1993; KGSt Bericht 8/1994; KGSt Bericht 14/1994; KGSt Bericht 15/1994; KGSt Bericht 8/1995; KGSt Bericht 10/1995. [27] KGSt Bericht 5/1993 S. 16. [28] KGSt Bericht 5/1993 S. 20; KGSt Bericht 8/1994. Zur Outputsteuerung im einzelnen auf S. 37 ff. [29] KGSt Bericht 5/1993 S. 22.

Nach dem in verschiedenen Berichten der KGSt seit Anfang der 90er Jahre skizzierten Konzept besteht das NSM im Kern aus drei - allerdings eng miteinander verbundenen - Elementen (vgl. ausführlich KGSt 5/1993):

1. dem Aufbau einer untemehmensähnlichen, dezentralen Führungs- und Organisationsstruktur, 2. der Outputsteuerung, d.h. Instrumenten zur Steuerung der Verwaltung von der Leistungsseite her, sowie 3. der Aktivierung dieser neuen Struktur durch Wettbewerb und Kundenorientierung.

Anmerkungen

Jann wird auf der gleichen Seite weiter oben als FN 23 referenziert. Man kann daher auch die Kategorie BauernOpfer vergeben, das Plagiat an sich ist jedoch unstrittig.

Sichter
Drhchc


[71.] Pes/Fragment 026 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 17. October 2011, 21:08 (Deactivated)
Fragment, Gesichtet, Jann 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 1-12
Quelle: Jann 1998
Seite(n): 71, Zeilen: re. 14-39
[Eine "Managementlücke" bestand, da keine Instrumente zur Leistungsverbesserung

vorlagen. Einen Zwang zur Leistungsverbesserung, zur Strukturanpassung, zur] Ressourcenumschichtung oder zur Anpassung an Nachfrageänderungen gab es nicht.[19] Aufgrund der sinkenden Attraktivität des öffentlichen Sektors für engagierte Mitarbeiter und der unzureichenden Nutzung der vorhandenen Einsatzbereitschaft und Kreativität wurde den Gemeindeverwaltungen eine "Attraktivitätslücke" attestiert.[20] Abschließend zeigt die KGSt eine "Legitimitätslücke" in den deutschen Kommunen auf. Sie basiert auf einer fehlenden kontinuierlichen Rechenschaftslegung über Effizienz, Zielgenauigkeit und Qualität öffentlicher Leistungen; dies unter der Prämisse, daß Verwaltungsleistungen Geld wert sind.[21] Im Kern sprach sich die Kritik, die das Neue Steuerungsmodell gegen die klassische Bürokratie erhebt - wie sie Max Weber idealtypisch konzeptualisiert -, gegen den Mangel an Steuerungsfähigkeit der Kommunen aus.[22]

[19] KGSt Bericht 5/1993 S. 9.

[20] KGSt Bericht 5/1993 S. 11.

[21] KGSt Bericht 5/1993 S. 12.

[22] Bohret, VR 1996, 325; Jann, Handbuch der Verwaltungsreform, S. 71; Grimmer, Die Verwaltung 31 (1998), 481 (484); vgl. zur klassischen Dichotomie auch Jann, FS für Carl Böhret, S. 254 ff.

- Managementlücke: fehlender Zwang und fehlende Instrumente zur Leistungsverbesserung, zur Strukturanpassung, zu Ressourcenumschichtungen, zur Anpassung an Nachfrageänderungen,

- Attraktivitätslücke: sinkende Attraktivität des öffentlichen Sektors für engagierte Mitarbeiter, unzureichende Nutzung der vorhandenen Bereitschaft zu Engagement und Kreativität, - Legitimitätslücke: Unfähigkeit nachzuweisen, dass Verwaltungsleistungen durchaus ihr Geld wert sind, fehlende kontinuierliche Rechenschaftslegung über Effizienz, Zielgenauigkeit und Qualität öffentlicher Leistungen und daher schwindende Akzeptanz in der Öffentlichkeit.

Im Kern richtet sich die Kritik gegen die klassische bürokratische Steuerung, wie sie von Max Weber idealtypisch konzeptualisiert wurde, die in Verbindung mit in Zeiten unproblematischen Haushaltswachstums angenommenen Gewohnheiten, zu gravierenden Mängeln in der internen Steuerung der Verwaltung aber auch der kommunalen Beteiligungen geführt habe.

Anmerkungen

Es sind viele Fußnoten gesetzt, aber dem Leser wird dabei keineswegs klar, dass wohl Jann die eigentliche Quelle der teilweise wörtlichen Übernahmen ist. Ein Verweis auf Jann existiert nur in der letzten Fußnote an zweiter Stelle.

Sichter
Plaqueiator


[72.] Pes/Fragment 025 09 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 Kybot
Erstellt: 17. October 2011, 20:58 (Deactivated)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jann 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 9-23
Quelle: Jann 1998
Seite(n): 71, Zeilen: li. 32-49; re. 1-13
Ausgangspunkt der Diskussion über ein neues Steuerungsmodell war zu Beginn der 90er Jahre eine zunehmende Unzufriedenheit mit den überkommenen Funktionsweisen und Ergebnissen der kommunalen Verwaltung bei Bürgern, Politikern und Mitarbeitern der Kommunen.[12] Dieser Zustand wurde mit einem Schlagwort als organisierte Unverantwortlichkeit beschrieben.[13] Die Bewältigung der internen Probleme der Kommunalverwaltungen wurde nicht mehr in einer Reduzierung der staatlichen Aktivitäten und Leistungen gesehen, wie dies in den 8Oer Jahren aufgrund neo-liberaler Konzepte der Fall war. Vielmehr strebte man an, die internen Steuerungsmechanismen des öffentlichen Sektors zu verbesserten.[14] Die Ursachen für die Probleme der öffentlichen Verwaltung wurden in einer Reihe von "Steuerungsmängeln" gesehen.[15] Zum einen gab es eine "Effizienzlücke". Der Verwaltung fehlten Anreize zur ständigen, effizienten Mittelverwendung.[16] Ebenso wurde eine "Strategielücke" festgestellt. Der Verwaltung fehlte es an einer Orientierung, an klaren, mittelfristigen Entwicklungszielen und Prioritäten.[17]

[12] Banner, VOP 1/1991, 6.

[13] Banner, VOP 1/1994, 5.

[14] Jann, Handbuch der Verwaltungsreform, S. 71.

[15] KGSt Bericht 5/1993 S. 9 ff.

[16] Jann, Handbuch der Verwaltungsreform, S. 71.

[17] KGSt Bericht 5/1993 S. 9.

Ausgangspunkt der Diskussion über ein NSM war zu Beginn der 90er Jahre eine zunehmende Unzufriedenheit mit den überkommenen Funktionsweisen und Ergebnissen der Kommunalverwaltung bei Bürgern, Politikern und - vielleicht sogar in erster Linie - Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung, insbesondere ihrer Führungskräfte, die von Gerhard Banner unter dem polemischen Schlagwort der „organisierten Unverantwortlichkeit“ zusammengefaßt wurde. Die Entwicklung des NSM ist daher auch als „Revolution der Verwaltungschefs“ bezeichnet worden.

Die Bewältigung der internen Probleme wurde nicht in einer Reduzierung sozialstaatlicher Aktivitäten und Leistungen gesehen, wie in den seit den 80er Jahren populären neo-liberalen Konzepten zur Reduzierung der Staatstätigkeit, sondern in verbesserten internen Steuerungsmechanismen des öffentlichen Sektors, in einer Modernisierung der Binnenstrukturen der öffentlichen Verwaltung. Die Ursache der Probleme des öffentlichen Sektors, so die implizite Diagnose, besteht vorrangig in einer Reihe von „Steuerungslücken“. (KGSt 5/1993), z.B. in Form einer

- Effizienzlücke: fehlende Anreize zur ständigen, effizienten Mittelverwendung, - Strategielücke: fehlende Orientierung an klaren, mittelfristigen Entwicklungszielen und Prioritäten,

Anmerkungen

Der gesamte Abschnitt stammt letztendlich aus der Quelle, die dabei auftretenden wörtliche Übernahmen sind nicht als solche gekenzeichnet, und die Verweise auf die Quelle sind nicht ausreichend, um den Umfang der Übernahme für den Leser klarzustellen. Der Verweis auf KGSt 5/1993 ist auch in der Quelle zu finden.

Sichter
Plaqueiator Hindemith